Rz. 37

Die Versicherungspflicht der genannten Personen hängt nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 von der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: der Berufsförderung) ab. Demzufolge ist auch die Nicht- oder Nicht-mehr-Teilnahme für das Ende der Mitgliedschaft ausschlaggebend. Unter Ende der Maßnahme ist hier der planmäßige Abschluss der vom Reha-Träger vorgesehenen Maßnahme zu verstehen; auch soweit es sich um der Teilhabe vorgelagerte Maßnahmen der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (früher: Maßnahmen der Berufsfindung oder Arbeitserprobung) handelt. Kurzfristige Unterbrechungen der Teilnahme an der Maßnahme sind unschädlich. Wird die Maßnahme aber durch den Teilnehmer oder den Reha-Träger vorzeitig auf Dauer beendet, endet in diesen Fällen auch die Mitgliedschaft vor dem eigentlichen Maßnahmeende.

 

Rz. 38

Die Mitgliedschaft besteht bei Zahlung von Übergangsgeld bis zum Ende des letzten Tages der Übergangsgeldzahlung weiter, auch wenn die Maßnahme an sich abgeschlossen ist. Der Zahlung von Übergangsgeld kommt daher nur für das Ende, nicht jedoch für den Beginn der Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 5 Bedeutung zu.

 

Rz. 38a

Während das Mitgliedschaftsende mit dem Maßnahmeende endet, wird für den Fall der Übergangsgeldzahlung auf den Ablauf des Tages, für den letztmalig Übergangsgeld gezahlt wird, abgestellt. Auch hierbei dürfte es sich eher um eine gesetzliche Nachlässigkeit als um eine gewollte Differenzierung handeln, so dass die Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf des Tages der Maßnahme endet (so auch Baier, in: Krauskopf SozKV, § 190 SGB V, Rz. 24, Stand: September 2013).

 

Rz. 39

Die bereits eingetretene Mitgliedschaft endet rückwirkend oder für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wenn sich der Teilnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreien lässt.

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