Rz. 49
Die Erhaltung der Mitgliedschaft löst nicht zugleich Beitragsfreiheit aus. Die Beitragsfreiheit ergibt sich vielmehr daraus, dass konkrete beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind. Dies bringt § 224 Abs. 1 Satz 2 eher deklaratorisch zum Ausdruck, soweit darauf hingewiesen wird, dass sich die Beitragsfreiheit lediglich auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Betreuungsgeld bezieht (vgl. Komm. zu § 224). Da die Mitgliedschaft in Form des bisherigen Pflichtversicherungsverhältnisses erhalten bleibt, richten sich die Beitragspflichten weiterhin nach den §§ 226 ff. Für die Zeit des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld ist die Beitragspflicht seit dem 1.1.2015 in § 249c eigenständig geregelt.
Rz. 50
Ein versicherungspflichtig Beschäftigter, dessen Mitgliedschaft als solche erhalten bleibt, hat weiterhin Beiträge aus Arbeitsentgelt, Rente, Versorgungsbezügen und ggf. Arbeitseinkommen zu entrichten, wenn er diese Einnahmen erzielt, auch neben Elterngeld, während der Elternzeit oder neben Krankengeld, wenn es die Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 übersteigt. Das Entgelt im Rahmen einer Wiedereingliederung nach § 74 neben einem Krankengeldanspruch ist beitragspflichtig. Durch § 23c SGB IV, der durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) eingefügt wurde, sind mit Wirkung ab 30.3.2005 Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit weiter erzielt werden, weitgehend von der Beitragspflicht ausgenommen, da sie nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt i. S. d. § 47 nicht übersteigen. Damit ist diese umstrittene Frage der Beitragspflichtigkeit i. S. d. Praxis ausdrücklich gesetzlich geregelt (so die Begründung BT-Drucks. 15/4228 S. 22).
Rz. 51
Werden Beiträge ganz oder teilweise fiktiv bemessen, besteht wegen der Tatbestände des § 192 Abs. 1 kein Anlass, diese zu reduzieren oder Beitragsfreiheit anzunehmen, wenn man von einer erhaltenen Pflichtmitgliedschaft ausgeht. Die Entscheidung des BSG zu Bummeltagen Behinderter (BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12 RK 38/87, DOK 1990 S. 398) erscheint daher bedenklich. Ebenso die Entscheidung des BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 30/90, SozR 3-2500 § 224 Nr. 4, zur beitragsfreien Mitgliedschaft einer exmatrikulierten Studentin, die Erziehungsgeld bezieht.
Rz. 52
Nimmt man in den vorgenannten Fällen an, dass die Mitgliedschaft auch dann erhalten bleibt, wenn der Tatbestand der Versicherungspflicht aus eigener Entscheidung des Versicherten endet (Aufgabe der selbständigen künstlerischen Tätigkeit, Exmatrikulation bei Studenten), folgt daraus konsequenterweise die Notwendigkeit der Zahlung der fiktiven oder der sonst mindestens zu erhebenden Beiträge.
Rz. 53
Das BSG hat in seinen Urteilen v. 24.11.1992, 12 RK 24/91 u. a., ohne dies allerdings für § 192 bzw. § 311 RVO direkt auszusprechen, klargestellt, dass diese Beitragsfreiheit des § 383 RVO (jetzt § 224) sich bereits früher schon nur auf Leistungen bezog, wenn und soweit diesen Lohnersatzcharakter zukam. Andererseits (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94, BSGE 74 S. 282) hat es im Fall einer Studentin, die sich während des Erziehungsgeldbezuges exmatrikuliert hatte, eine Erhaltung der Mitgliedschaft wegen des Erziehungsgeldbezuges und Beitragsfreiheit angenommen, obwohl die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen als Studentin (§ 236) und das Erziehungsgeld in keinem Zusammenhang stehen (vgl. dazu Klose, SGb 1995 S. 195).
Rz. 54
Für Schwangere ergibt sich bei der Erhaltung der Mitgliedschaft nach Abs. 2 die Beitragspflicht weiterhin nach den Bestimmungen der Satzung der Krankenkasse (§ 226 Abs. 3) aus § 250 Abs. 2 (vgl. Komm. zu §§ 226, 250), auch wenn in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 diese Grundsätze zur Beitragsbemessung auch für die Fälle des § 192 Abs. 2 vorgesehen sind.
Rz. 54a
Nach dem mit Wirkung zum 1.1.2011 angefügten § 242 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 war in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 von den Mitgliedern kein kassenindividueller Zusatzbeitrag zu erheben, soweit und solange die Mitglieder keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen. Diese Gesetzesergänzung hing damit zusammen, dass seither der Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 nicht mehr einkommensabhängig, sondern pauschal festzusetzen war, so dass aus der erhaltenen Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags folgen würde. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3040 S. 28) war dazu ausgeführt: "Auch bestimmte Entgeltersatzleistungen sind von der Erhebung des Zusatzbeitrags nun ausdrücklich ausgenommen. Dabei handelt es sich insbesond...