Rz. 4
§ 20 folgt auch in seiner aktuellen Fassung der Vorstellung von einem Konzept der primären Prävention und Gesundheitsförderung. Dies geht davon aus, auf Umwelt, Arbeitsleben und Lebensstil der Menschen einzuwirken, um so Gesundheitsrisiken zu vermeiden oder zu verringern. Bereits mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde der Gedanke der Prävention gestärkt, indem den Krankenkassen bzw. deren Spitzenverbänden konkrete Handlungsaufträge gegeben und vor allem Maßstäbe für einen Finanzrahmen gesetzt wurden. Ergänzt wurde dieses Konzept durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ursprünglich nach Abs. 2 der Norm. Mit der Änderung durch das GKV-WSG fanden sich konkretere Regelungen hierzu in den ursprünglichen §§ 20a und 20b.
Rz. 4a
Eine dem ursprünglichen Abs. 2, der die Grenzen der Ausgaben für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie §§ 20a und 20b umschrieb, entsprechende Regelung findet sich nun in Abs. 6. Der jetzige Abs. 2 stellt eine Fortentwicklung des bis dahin geltenden § 20 Abs. 1 Satz 3 dar, indem die Aufgaben des Spitzenverbands und der Krankenkassen zur Konkretisierung des Präventionsauftrages erweitert und verbindlich geregelt werden. Abs. 3 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, bei der Entwicklung der Handlungsfelder und Kriterien nach Abs. 2 Satz 1 bestimmte Gesundheitsziele zu berücksichtigen, soweit sie für die Gesundheitsförderung und Primärprävention Bedeutung haben. Abs. 4 beschreibt die 3 Arten von Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung. Abs. 5 bestimmt unter anderem einen besonderen Zugangsweg für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention.
Der Gesetzgeber greift damit ein Vorhaben auf, dessen Ansätze sich bis zu dem damals gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention (vgl. BT-Drs. 15/4833) zurückverfolgen lassen. Schon seinerzeit hatte der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt, zur Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme langfristig die Vorbeugung von Krankheiten, die Vergütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Pflegebedürftigkeit und Behinderung sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Im Kern entspricht das durchaus den Zielen, die mit dem Präventionsgesetz nunmehr umgesetzt werden sollen.
Rz. 4b
Mit dem Präventionsgesetz verfolgt der Gesetzgeber nunmehr sein bereits mit dem nationalen Aktionsplan IN FORM (https://www.in-form.de) beschriebenes Ziel der Prävention von Fehlernährung, Bewegungsmangel, Übergewicht und damit zusammenhängenden Krankheiten weiter. Soweit vor diesem Hintergrund schon qualitätsgesicherte Handlungsempfehlungen entwickelt und erfolgreiche Maßnahmen und Projekte durchgeführt worden sind, werden diese nun im Rahmen der Umsetzung des Präventivgesetzes berücksichtigt.
Rz. 4c
Während die primäre Prävention bezweckt, der Entstehung einer Krankheit entgegenzuwirken, ist Ziel der sekundären Prävention die Früherkennung einer bereits eingetretenen Erkrankung. § 20 betrifft nur die primäre Prävention. Schutzimpfungen gehörten seit dem 1.1.2000 nicht (mehr) zur primären Prävention, sondern waren Bestandteil der medizinischen Vorsorge (vgl. § 29 Abs. 9; BT-Drs. 14/1977 S. 161). Mit der Neufassung des früheren § 20d Abs. 1 (neu jetzt in § 20i) durch das GKV-WSG sind Schutzimpfungen nach dem Willen des Gesetzgebers als Maßnahme der Prävention in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden. Gesundheitsförderung verfolgt demgegenüber das Ziel, das selbstbestimmte, gesundheitsorientierte Handeln der Versicherten zu fördern (Abs. 1 Satz 1).