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Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung begründet eine Beziehung zwischen dem Versorgungsbezugsempfänger, der Krankenkasse und der Zahlstelle. Die Norm regelt hauptsächlich die Meldepflicht der Zahlstellen gegenüber den Krankenkassen in den Fällen der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers. Die Zahlstellen teilen den Krankenkassen unverzüglich Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge mit. Das Meldeverfahren wird ausschließlich maschinell durchgeführt. Zahlstellen erhalten eine Ordnungsnummer zur eindeutigen elektronischen Identifizierung.

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