Rz. 1a
Die Vorschrift verpflichtet Versicherte zur Mitwirkung bei der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 60 SGB I, der sich nur auf die Fälle der Beantragung und Gewährung von Leistungen bezieht. § 66 SGB I ist auf entsprechende Sachverhalte nicht anzuwenden.
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