2.1 Normadressaten der Rahmenvereinbarungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, diese auch für die Pflegekassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und die in den Ländern zuständigen Stellen andererseits müssen gemeinsam die Festlegungen in Form der Landesvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie treffen. Die Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sind keine Vereinbarungspartner. Sie sind allerdings nach § 20f Abs. 2 Satz 2 an den Vorbereitungen der Rahmenvereinbarung zu beteiligen. Sie können den Rahmenvereinbarungen auch beitreten (Abs. 2 Satz 3).

 

Rz. 4

Inhaltlich beziehen sich die Rahmenvereinbarungen auf die in Abs. 1 Satz 2 genannten Leistungen, die von den Vereinbarungspartnern zu erbringen sind. Dabei handelt es sich um die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie zur Gesundheitsförderung in den Betrieben, mithin um die den Krankenkassen nach Maßgabe der Regelungen in den §§ 20a bis c obliegenden Leistungen. Die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 gehören nicht dazu, wie dies die bewusste Ausklammerung in § 20f Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht. Ebenso sind die spezifischen Präventionsaufgaben der Pflegekassen, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich aus den jeweils für diese geltenden Leistungsgesetzen ergeben, Vereinbarungsinhalt. Für alle sind insoweit die geltenden Leistungsgesetze maßgebend. Durch die Rahmenvereinbarungen können weder neue Zuständigkeiten noch neue Leistungsverpflichtungen begründet werden (BT-Drs. 18/4282 S. 38).

2.2 Mindestinhalt der Festlegungen (Abs. 2)

 

Rz. 5

Abs. 2 legt den Mindestinhalt der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene fest. Die Landesrahmenvereinbarungen haben neben den bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen (§ 20d Abs. 2 Nr. 1) insbesondere auch die regionalen Erfordernisse zu berücksichtigen, was insbesondere durch die Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, die über konkrete Informationen über die regionalen betrieblichen Gegebenheiten und über die Handlungserfordernisse in der betrieblichen Prävention verfügen, verdeutlicht wird. Ebenso liefern die Gesundheitsberichterstattung der Länder und regionale Gesundheitsatlanten relevante Erkenntnisse zur gesundheitlichen Situation der Bevölkerung, etwa zur Altersstruktur, zu Risikofaktoren, zu Krankheiten und zur Sterblichkeit.

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 1 benennt mit 6 konkretisierten Vereinbarungsgegenständen den Mindestinhalt der Festlegungen der Landesrahmenvereinbarungen. Im Einzelnen sind dies

  • gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,
  • die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,
  • die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeiten,
  • Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,
  • die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Abs. 1 Satz 2 und
  • die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Beteiligten können weitere Vereinbarungsinhalte definieren, soweit sie sich im Rahmen der Aufgabenzuweisung nach § 20f Abs. 1 Satz 2 halten.

Die durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung Impfprävention (Rz. 1a) erfolgte Einfügung in Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ergänzt den Mindestinhalt der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene durch die Festlegung über die Art und Weise der Informationen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungserbringung der Krankenkassen nach § 20a Abs. 1 Satz 2. Der öffentliche Gesundheitsdienst und die Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sollen so einen Überblick über die geplante und laufende Förderaktivitäten der Krankenkassen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung erhalten. So soll eine Möglichkeit der Verknüpfung mit weiteren Maßnahmen eröffnet werden (BT-Drs. 19/13452 S. 33).

 

Rz. 7

Soweit zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen von den Beteiligten Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, finden die Regelungen über die Beteiligung der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 94 Abs. 1a SGB X keine Anwendung (Abs. 2 Satz 4). Dies dient der Verfahrensvereinfachung.

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