Rz. 2

Bereits seit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz aus dem Jahr 1997 können Krankenkassen und ihre Verbände zur Weiterentwicklung der Versorgung Modellvorhaben durchführen oder mit Leistungserbringern vereinbaren. Gemäß § 63 Abs. 1 können die Krankenkassen und ihre Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren. Neben Modellvorhaben zur Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Arzneimittelversorgung und zur Versorgung psychisch kranker Menschen können auch im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie die Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und ihre Verbände im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenstellung Modellvorhaben durchführen.

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