Rz. 1
§ 20h ist ursprünglich als § 20c durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 376) mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügt worden. Er ergänzte und konkretisierte die bis dahin in § 20 enthaltenen Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe als Ziel der Prävention und Rehabilitation.
Die Norm ist ferner durch Art. 2 Nr. 1 in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 durch Art. 2 Nr. 1 desselben Gesetzes mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert geworden. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die Worte "die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich" sind durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt" ersetzt worden. Diese Folgeänderung berücksichtigte die neuen Organisationsstrukturen der Verbände der Krankenkassen. § 20c ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in § 20h umgewandelt worden. Die Norm ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.2016 ist durch Art. 2 Nr. 4 des Präventionsgesetzes Abs. 3 Satz 1 geändert worden (Festlegung eines Betrages für das Kalenderjahr 2016).
Rz. 1a
Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat durch Art. 1 Nr. 8a § 20h geändert. In Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung" durch die Wörter "als Pauschal- und Projektförderung" ersetzt worden. In Abs. 3 wurde die Angabe "50" durch die Angabe "70" geändert und die Wörter "kassenartübergreifende Gemeinschaftsförderung" durch die Wörter "kassenartübergreifende Pauschalförderung" ersetzt. Ebenso wurde in der Sätzen 4 und 5 das Wort "Gemeinschaftsförderung" durch das Wort "Pauschalförderung" ersetzt. Durch diese Änderung wird nunmehr anstelle unterschiedlicher Begriffe wie Gemeinschaftsförderung/Pauschalförderung einheitlich in § 20h der Begriff "Pauschalförderung" verwendet. Dies dient der Rechtsklarheit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Änderung der Norm ist gemäß Art. 17 Abs. 4a zum 1.1.2020 in Kraft getreten.
Rz. 1b
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) hat gemäß Art. 1 Nr. 1 die Norm mit Wirkung zum 19.12.2019 geändert. Nach Abs. 1 ist Abs. 2 neu eingefügt worden, Abs. 2 wurde dadurch Abs. 3, Abs. 3 zu Abs. 4. Die Änderungen in Abs. 4 Satz 1 und 4 sind entsprechende Folgeänderungen.