Rz. 12

Die Krankenkassen sind durch Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen gemeinsam und einheitlich zu fördern und sich an den Kosten zu beteiligen. Diese Regelung wurde gewählt, weil isolierte Einzelmaßnahmen einzelner Krankenkassen oder Kassenarten für die Gruppenprophylaxe nicht zweckmäßig sind.

Wird in einer Region keine oder keine ausreichende Gruppenprophylaxe betrieben, haben die Krankenkassen das Recht, die Maßnahmen auch selbst durchzuführen. Aber auch in diesem Fall sind gemeinsame und einheitliche Regelungen erforderlich. Aussagen zur Zusammenarbeit enthielt auch die oben genannte Rahmenempfehlung v. 26.7.1989.

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