2.9.1 Aufgaben

 

Rz. 19

Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. Sie hat sonst keine weiteren Aufgaben und insofern auch keine Steuerungs- oder Entscheidungskompetenzen. Das Aufgabenspektrum mit einer deutlich untergeordneten Rolle ist damit nicht typisch für ein Selbstverwaltungsorgan, zumal auch seine Zusammensetzung (vgl. Rz. 21) außergewöhnlich ist. Dennoch hat der Gesetzgeber die Einordnung als Organ der Selbstverwaltung mit der Einordnung in diese Vorschrift gefestigt (BT-Drs. 16/3100 S. 161).

 

Rz. 20

Die Mitgliederversammlung wird durch ihren Vorsitzenden einberufen (§ 217 c Abs. 6 Satz 6). Für die Beschlussfassung gilt § 64 Abs. 1 und 3 SGB IV entsprechend (Satz 5). Danach ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die erforderliche Mehrheit nicht vorliegt. In der Ladung zur folgenden Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

2.9.2 Mitglieder

 

Rz. 21

Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedskassen gebildet. Das sind alle gesetzlichen Krankenkassen i. S. d. § 4. In die Mitgliederversammlung entsendet nach Satz 3 jede Kasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrer Vertreterversammlung oder dem ehrenamtlichen Vorstand. Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat (Satz 4).

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