Rz. 9e

Die Aufsichtsbehörde kann den GKV-Spitzenverband im Rahmen der Rechtsaufsicht verpflichten, eine Rechtsverletzung zu beheben (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Zur Durchsetzung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 Mio. EUR festsetzen. Das Zwangsgeld fließt in den Gesundheitsfonds (vgl. § 271 SGB V). Die Betragshöhe gibt den maximalen Rahmen für ein etwaiges, nur im Ausnahmefall in Betracht kommendes Zwangsgeld vor (BT-Drs. 18/10605). Über die angemessene Höhe im konkreten Einzelfall ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden.

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