Rz. 2

Die Norm ermöglicht den Krankenkassen und ihren Verbänden insbesondere mit Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziele sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann sich außerdem an bestimmten Einrichtungen beteiligen und erhält dafür weitere Vorgaben.

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