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Die DVKA kann ihre Aufgabe beim Aufbau und Betrieb der Kontaktstelle an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB X oder nach § 219 Abs. 1 übertragen (Satz 1). Die Arbeitsgemeinschaft muss die Vorgaben nach den Abs. 7 und 8 erfüllen (Satz 2). Die DVKA bleibt weiterhin datenschutzrechtlich verantwortlich.

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