Rz. 3
Der Bund leistete 2013 11,5 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds. Vom Jahr 2014 an war ein jährlicher Zuschuss von 14 Mrd. EUR geplant. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 wurde der Zuschuss aufgrund der positiven Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts für 2014 auf 10,5 Mrd. EUR und für 2015 auf 11,5 Mrd. EUR gesenkt. Für 2016 werden 14 Mrd. EUR und von 2017 an 14,5 Mrd. EUR gezahlt. Die Mindereinnahmen von 3,5 Mrd. EUR im Jahr 2014 und 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2015 werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 Abs. 2) ausgeglichen (BT-Drs. 18/1050).
Rz. 3a
Bereits ab 2015 werden voraussichtlich die jährlichen Ausgaben der Krankenkassen die jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen. Dies macht es erforderlich, den Bundeszuschuss ab 2016 wieder anzuheben.
Rz. 3b
Die Zahlungen werden in monatlichen Teilbeträgen zum jeweiligen ersten Bankarbeitstag geleistet. Vergleichbare Zahlungen werden bereits seit 2004 erbracht. Die Regelung ist verfassungsmäßig (BVerfG, Urteil v. 10.6.2009, 1 BvR 706/08).
Rz. 4
Welche Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen durch die Leistung des Bundes abgegolten werden sollen, ergibt sich weder aus der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Der Begriff der versicherungsfremden Leistungen wird im Zusammenhang mit der Vorschrift nicht näher erläutert, sondern vom Gesetzgeber offenbar als bekannt vorausgesetzt.
Rz. 5
Nach dem Grundsatz aus § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Rechtssystematisch kann es daher versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geben. Es handelt sich daher nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Terminus, der in der politischen Diskussion häufig gebraucht wird und dessen Ursprung und Deutung eher im politischen Bereich zu suchen ist. Bislang ist in der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem Bundeszuschuss (§ 213 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) von nicht beitragsgedeckten Leistungen die Rede.
Rz. 5a
In der Krankenversicherung werden u. a. die Leistungen der Familienversicherung (§ 10) den versicherungsfremden Leistungen zugeordnet (vgl. auch Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 221 Rz. 15 f.). Beiträge sind dafür nicht zu entrichten (§ 3 Satz 3).