Rz. 16

Die Beitragsfreiheit setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte oder (ab 1.1.2012) Lebenspartner schon Rente bezogen und als Rentenbezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 krankenversicherungspflichtig war. Einbezogen sind auch die zuvor nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a krankenversicherten Rentner, da es sich in soweit lediglich um besondere Vorversicherungszeiten im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 handelt (so im Ergebnis auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 225 Rz. 7, Stand: August 2019). Eine Rechtsanpassung ist jedoch, anders als in § 189 und anderen Vorschriften durch Änderung der Verweisung auf "§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2", in Satz 1 Nr. 1 zur Schließung dieser erkannten Regelungslücke (vgl. BT-Drs. 18/6905 S. 76) nicht erfolgt. Nicht eindeutig ist, ob für die Beitragsfreiheit der Hinterbliebenen neben dem Rentenbezug und der Erfüllung der Vorversicherungszeiten auch der Tatbestand der Versicherungspflicht aktuell vorgelegen haben muss. Wäre die Krankenversicherungspflicht als Rentner erforderlich, wäre diese durch eine vorrangige Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 8), wegen hauptberuflich selbständiger Tätigkeit (§ 5 Abs. 5), Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1) oder wegen Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) ausgeschlossen und es bestände keine Beitragszahlungsfreiheit für die Hinterbliebenen.

 

Rz. 17

Vor dem Hintergrund der Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch die Regelung der Beitragsfreiheit, wenn die Rentenzubilligung wahrscheinlich ist, wird man den Tatbestand der KVdR zur Zeit des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners nicht voraussetzen müssen. Dafür spricht, dass die Hinterbliebenen jedenfalls über § 5 Abs. 2 die Vorversicherungszeit erfüllen und dadurch bei und mit der Rentenantragstellung in jedem Fall in die Rentenantragstellermitgliedschaft einbezogen sind. Der Versicherungsstatus des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners hat auf den Status des Rentenantragstellers selbst keinen unmittelbaren Einfluss. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt allerdings dazu bislang nicht vor, was wohl auch darauf beruht, dass bereits das Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018" v. 5.12.2017 unter A.VIII.2.3.1.1 in Abs. 3 auch dann von der Beitragsfreiheit der Hinterbliebenen ausging, wenn aus den oben (Rz. 16) genannten Gründen die KVdR für den Verstorbenen selbst ausgeschlossen war (dem im Ergebnis folgend: Vossen, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 225 Rz. 8, Stand: Juni 2019; Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 225 Rz. 14, Stand: 15.6.2020). Im Gemeinsamen Rundschreiben zur "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2020" v. 24.10.2019 wird diese Auffassung bestätigt.

 

Rz. 18

Wurde bereits durch den Antrag auf eine eigene Rente eine nach § 239 beitragspflichtige Rentenantragstellermitgliedschaft begründet, führt der später gestellte zusätzliche Antrag auf eine Hinterbliebenenrente nicht zur Beitragsfreiheit, aber auch nicht zu zusätzlichen Rentenantragstellerbeiträgen. Ist jedoch die Gewährung einer Hinterbliebenenrente wahrscheinlich, sollte eine Aussetzung (Stundung) der Rentenantragstellerbeiträge bei der Krankenkasse beantragt werden, um die aufwendige Rückrechnung und Rückzahlung der Beiträge nach Zubilligung der Renten ab deren Beginn zu vermeiden. Die Beitragsfreiheit kommt nur dem hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner zugute.

 

Rz. 19

Für frühere Ehegatten oder ehemalige Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft nach § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt worden war, auch wenn diese als Geschiedene rentenberechtigt sind (§ 243 SGB VI), kommt Beitragsfreiheit als Rentenantragsteller nicht in Betracht. Dies gilt auch für Lebenspartner, bei denen die Partnerschaft aufgehoben war.

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