Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche Einnahmen zur Beitragsberechnung bei freiwilligen Mitgliedern (vgl. § 9) herangezogen werden. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist die Beitragsberechnung durch den Spitzenverband Bund zu regeln. Bis 31.12.2008 war die Beitragsbemessung kassenspezifisch durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse zu regeln. Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind bestimmte Mindesthöhen zu beachten (Abs. 2, 4 und 4b). Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente beziehen, ist die Beitragsberechnung in Abs. 3 geregelt. Abs. 5 enthält seit dem 1.1.2009 Regelungen zur Berücksichtung von Absetzungsbeträgen für Kinder.
Rz. 3
Über § 57 Abs. 4 SGB XI gelten die Regelungen auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Versicherung finden über § 46 KVLG 1989 weiterhin die Regelungen der Satzung Anwendung. Bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, ist über § 226 Abs. 3 sowie bei Rentenantragstellern über § 239 Satz 3 die Beitragsbemessung durch den Spitzenverband Bund zu regeln und die Vorschrift entsprechend anzuwenden. Außerdem findet § 240 über § 227 seit dem 1.4.2007 Anwendung für versicherungspflichtige Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Rz. 3a
Seit dem 1.1.2009 bestimmen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder. § 3 der Grundsätze nennt die beitragspflichtigen Einnahmen. § 4 der Grundsätze übt für bestimmte Einkunftsarten, deren Beitragspflicht nicht allein über § 3 Abs. 1 hergeleitet werden kann, ein Gestaltungsrecht aus, § 7 enthält Bestimmungen für die Beitragsbemessung einzelner Personengruppen.
Rz. 3b
Zur weiteren Vereinheitlichung der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in dem Gemeinsamen Rundschreiben v. 7.11.2017 einen Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung für freiwillige Mitglieder zusammengestellt. Dabei weisen die Spitzenverbände darauf hin, dass von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zählen, Ausnahmen gelten, wenn:
- die Einnahme aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht unterliegt.
- die Einnahme aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht unterliegt.
- die Einnahme aufgrund einer konkretisierenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler nicht der Beitragspflicht unterliegt.
- eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.
- die Einnahme lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen darstellt und keinen Einnahmecharakter besitzt, mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.
- die Einnahme lediglich eine steuerliche Vergünstigung darstellt und daher keinen Einnahmecharakter mit der Konsequenz darstellt, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.