Rz. 17
Von dem Gründungszuschuss nach § 59 SGB III ist der Betrag, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist (300,00 EUR), nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zu zählen (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 32). Als Mindestbeitrag wird bei diesen Personen nach Abs. 4 Satz 2 kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zur Beitragsbemessung herangezogen. Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde in Satz 3 der Verweis auf den Existenzgründungszuschuss aufgehoben (BGBl. I S. 2854), der bisher nur zur möglichen Bearbeitung von Altfällen bestehen geblieben war (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 119).
Rz. 17a
Rückwirkend zum 1.1.2009 wurde in Abs. 2 Satz 4 eingefügt und der bisherige Satz 4 zu Satz 5. Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften stellte damit klar, dass das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI von der Beitragserhebung ausgenommen wird. Damit wurde die anders lautende Regelung in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wirkungslos. Dies gilt auch für weitergereichtes Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der privaten Pflege-Pflichtversicherung, anteilig von der Beihilfe oder nach entschädigungsrechtlichen Regelungen erhalten hat. Sollte der Betrag des weitergereichten Pflegegeldes höher sein, ist der darüber hinausgehende Anteil beitragspflichtig (vgl. BT-Drs. 16/13428 S. 94).
Rz. 18
Satz 5 enthält einen Verweis auf die verschiedenen Beitragsbemessungsvorschriften für Versicherungspflichtige. Obgleich Satz 5 keinen expliziten Verweis auf §§ 226 ff. vorsieht, sind in Anwendung der Formulierung in Abs. 2 Satz 1 bei freiwilligen Mitgliedern das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen und die in Verbindung mit diesen Einnahmen stehenden Vorschriften anzuwenden, vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung des § 226 Abs. 2 keinerlei Anwendung findet.
Rz. 18a
Für Mitglieder, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und Kurzarbeitergeld beziehen, bestimmt § 7 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze, dass auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Beitrag zu bemessen sind, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232 a SGB V heranzuziehen wäre.
Rz. 19
Für Nachzahlungen von Renten und Versorgungsbezügen gelten die Vorschriften der §§ 228 Abs. 2 und 229 Abs. 2; diese Einnahmen sind rückwirkend dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie geleistet werden und in dem eine freiwillige Mitgliedschaft bestand. Einnahmen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben außer Betracht (§ 223 Abs. 3); zur Rangfolge der Einnahmearten verweist Satz 3 auf § 238 a; der Verweis ist allerdings entbehrlich, da schon die Überschrift auf den Personenkreis der freiwillig versicherten Rentner abstellt. Bei in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährter Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, bestimmt § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze in Anlehnung an § 229 Abs. 1 Satz 3, dass diese vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen sind. Fälschlicherweise kommt der Spitzenverband Bund in seiner Begründung zu § 5 Abs. 4 zu dem Ergebnis, dass dieser lediglich eine deklaratorische Bedeutung habe, da bereits § 229 Abs. 1 Satz 3 die Vorgehensweise bestimmt. Außer Acht gelassen wird dabei allerdings, dass durch Abs. 2 Satz 4 lediglich § 229 Abs. 2 in Bezug genommen wird. § 229 Abs. 1 Satz 3 ist daher grundsätzlich nicht auf die Vorschrift des § 240 anzuwenden. Aus Gründen der Praktikabilität ist dies sicher zulässig, § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze hat aber konstitutive Bedeutung. Hingegen hat § 5 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze für die Nachzahlungen von Renten und Versorgungsbezüge lediglich deklaratorische Bedeutung, da Abs. 2 Satz 3 ohnehin auf §§ 228 Abs. 2 und 229 Abs. 2 verweist, dieser Hinweis ist entbehrlich.
Rz. 20
Bei freiwillig Versicherten, die Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung und gleichzeitig Rente erhalten, ist entsprechend § 240 Abs. 3 zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte – in der nach § 238 a vorgesehenen Reihenfolge – für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen. Dabei wird der Zahlbetrag der Rente nach § 240 Abs. 3 Satz 1 getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Rz. 21
Für Regelungen zu den Beitragssätzen wird auf, § 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 un...