Rz. 23
(unbesetzt)
Rz. 24
Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nunmehr in vollem Umfang als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. Zu unterscheiden war bisher zwischen einem beitragspflichtigen "Arbeitsentgeltanteil" und einem beitragsfreien "sozialen Anteil". Durch Anwendung der Regelung zur Bemessung des "Arbeitsentgeltanteils" und des "sozialen Anteils" in § 158 SGB III wurde aus Gründen der Praktikabilität Streitigkeiten darüber vorgebeugt, in welcher Höhe eine Abfindung im Einzelfall einen Arbeitsentgeltanteil und einen sozialen Anteil enthält. Die Beitragspflicht der Abfindung differierte zwischen einem Betrag von 25 % und 60 % (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 34/86 sowie Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 15/89). Der so ermittelte, beitragspflichtige "Arbeitsentgeltanteil" der Abfindung wurde in Anlehnung an die Ruhensvorschrift des § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III dann durch das zuletzt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses tägliche Arbeitsentgelt zu dividiert. Aus Sicht des Spitzenverbandes Bund prägen Abfindungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds in vollem Umfang. Eine Begrenzung der Beitragspflicht auf einen fiktiven Arbeitsentgeltanteil sei der Vorschrift weder direkt noch indirekt zu entnehmen (vgl. Begründung der Beitragsverfahrensgrundsätze S. 28). Abfindungen sind nach § 5 Abs. 5 vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 158 SGB III ergibt. Einmalige Entlassungsentschädigungen, die vor dem 1.1.2009 fällig und ausgezahlt wurden, sind betragsrechtlich allerdings nach den zu dem Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Regelungen zu beurteilen. Soweit danach eine Zuordnung der Abfindung auf einen Zeitraum nach der Auszahlung vorgesehen oder angeordnet ist, verbleibt es bei dieser Zuordnung; gegebenenfalls über den 31.12.2008 hinaus; eine beitragsrechtliche Neubewertung derartiger Einmalzahlungen zum 1.1.2009 erfolgte nicht.
Rz. 25
Der Spitzenverband Bund rechnet den beitragspflichtigen Einnahmen auch den Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sowie den entsprechenden Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu (vgl. § 4 Nr. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze). In der Konsequenz sind nach Auffassung des Spitzenverbandes Bund ausschließlich Personen betroffen, die zwar versicherungsfrei sind, jedoch Beiträge nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze entrichten; zu diesem Personenkreis gehören regelmäßig Beamte und vergleichbare Personen.
Rz. 25a
Die Beitragsverfahrensgrundsätze rechnen den beitragspflichtigen Einnahmen außerdem Rentenabfindungen zu. Rentenabfindungen sind beispielsweise Abfindungen von Renten für Witwen und Witwer nach § 107 SGB VI, die der Rentenbezieher bei der ersten Wiederheirat in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Rente erhält. Sie gehören nicht zu den beitragspflichtigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedarf die beitragsrechtliche Berücksichtigung dieser Einnahme einer speziellen und konkreten Regelung. Aus Sicht des Spitzenverbandes Bund wurde eine solche mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler geschaffen (vgl. Begründung der Beitragsverfahrensgrundsätze zu § 4 Nr. 2).
Rz. 25b
Bei Beamten stellen die Dienstbezüge Arbeitsentgelt dar, die als Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtig sind. Die Krankenkassen sind daher weder berechtigt noch verpflichtet, hiervon Werbungskosten abzuziehen (Nichtannahmebeschluss des BSG v. 5.6.1997, 12 BK 6/97). Der in den Bezügen enthaltene kindbezogene Teil des Ortszuschlags gehört bei freiwillig versicherten Ruhestandsbeamten zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (vgl. BSG, Urteil v. 30.3.1995, 12 RK 11/94); dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht familienversichert sind (vgl. BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 5/96).
Rz. 25c
In der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes v. 8.2.2011 kamen die Teilnehmer zu dem Ergebnis, dass die Heranziehung der Leistungen aus den kapitalbildenden Versicherungen in Höhe des Zahlbetrages zur Beitragspflicht in der freiwilligen Krankenversicherung als zulässig zu betrachten sind, wenn Rentenzahlungen geleistet werden oder eine Vergleichbarkeit der Versicherungsleistung mit den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen vorliegt. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband zwischen den Rentenversicherungen und Kapitalversicherungen mit Sparanteil unterschieden. Bei den Rentenversicherungen werden insbesondere folgende Auszahlungsformen erfasst:
- gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Personen (lebenslange Leibrenten)
- Leibrenten mit einer vertr...