Rz. 59
Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung (TOP 3) der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge v. 17.11.2017.
Besprechungsergebnis der GKV-Spitzenverbände, Fachkonferenz Beiträge v.13.6.2017 unter TOP 2.
Rz. 60
Der Grundlohn eines freiwillig Versicherten beschränkt sich nicht nur auf Einkünfte i. S. d. Einkommensteuerrechts. Einnahmen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören nicht zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt i. S. d. § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO. Die Beschädigten-Grundrente nach dem BVG ist bei der Ermittlung des Grundlohnes nach § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO nicht zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 21.10.1980, 3 RK 53/79, BSGE 50 S. 243, SozR 2200§ 180 Nr. 5, USK 80210, Die Beiträge 1981 S. 232.
Wohn- und Kindergeld gehören nicht zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt und sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder nicht zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 25.11.1981, 5a/5 RKn 18/79, USK 81243.
Die Witwengrundrente nach § 40 BVG sowie der Beitragszuschuss der Rentenversicherungsträger gehören zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt i. S. d. § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO; sie sind somit bei der Ermittlung des Grundlohns für freiwillige Mitglieder zu berücksichtigen:
BSG, Urteil v. 9.12.1981, 12 RK 29/79, SozR 2200§ 180 Nr. 8, USK 81300, Die Beiträge 1982 S. 212, Breithaupt 1982 S. 650.
Eine einem freiwilligen Mitglied wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung ist im Rahmen des § 240 nur mit demjenigen Teil der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, der für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers bestimmt ist; ebenso sind Teile einer Abfindung beitragspflichtig, die als Gegenleistung dafür gezahlt werden, dass der Arbeitnehmer auf andere Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder Dritte verzichtet hat.
Zu den der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen gehört nicht der Teil einer Abfindung, der über den Betrag des Arbeitslosengeldes i. S. d. § 143a SGB III hinausgeht, der dem Versicherten zugestanden hätte, wenn die Zahlung der Abfindung nicht mit dem Verzicht auf das Arbeitslosengeld verbunden gewesen wäre; unberücksichtigt bleiben auch Teile der Abfindung, die auf eingesparten Beiträgen des Arbeitgebers zur Soziaversicherung und zu einem Versorgungswerk beruhen:
BSG, Urteil v. 23.2.1988, 12 RK 34/86, USK 8864.
Die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente für die Bemessung des an die Krankenversicherung der Rentner zu leistenden Beitrags ist bei Personen, die neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als (Ruhestands-)Beamte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen; Art 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt:
BVerfG, Beschluss v. 6.12.1988, 2 BVL 18/84.
Der nach der Satzung einer Krankenkasse maßgebende Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder umfasst auch eine für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Abfindung, soweit sie als Arbeitsentgeltanteil bestimmt ist; die aus sozialen Gründen gezahlte Abfindung ist dagegen beitragsfrei:
BSG, Urteil v. 21.2.1990, B 12 RK 15/89, USK 9093.
Bei der Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassemitglieds, das mangels eigenen Einkommens aus dem Arbeitsverdienst des mit ihm zusammenlebenden, privat krankenversicherten Ehegatten unterhalten wird, ist von dessen Bruttoverdienst auszugehen:
BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12 RK 62/87, SozR 3-2500§ 240 Nr. 1, USK 90108, Fortführung von BSG, SozR 220 § 180 Nr. 27, USK 90108.
Die Krankenkassen durften die Mindestbeiträge ihrer freiwilligen Mitglieder ab Januar 1989 aufgrund der Verdoppelung der Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen in § 240 Abs. 4 erhöhen. Einer vorherigen Anhörung und einer Satzungsregelung zu den Mindesteinnahmen bedurfte es nicht.
Aufgrund der Regelung zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung (§ 240 Abs. 1 Satz 2) darf die fiktive Mindestgrenze auch bei einkommenslosen Mitgliedern nicht unterschritten werden (Anschluss an BSG, SozR 2200 § 385 Nr. 5).
Ein Schwerbehinderter, der nicht beitragsfrei familienversichert ist und daher eine freiwillige Mitgliedschaft begründet hat, wird durch die Erhöhung der Mindestbeiträge nicht in Grundrechten verletzt:
BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90, BSGE 70 S. 13, SozR 3-2500§ 240 Nr. 6, USK 91123.
Auch die Ersatzkassen durften von ihren freiwilligen Mitgliedern vom 1.1.1989 an Beiträge nach der erhöhten Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen (§ 240 Abs. 4) erheben, ohne dass es einer entsprechenden Satzungsregelung bedurfte.
Es verstößt ...