Rz. 2
Aus der Bestimmung, dass Beiträge nach einem Hundertstel der beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben sind, folgt, dass die Satzung als notwendigen Inhalt (vgl. Komm. zu § 194) (Beitrags-)Prozentsätze festzulegen hat. Neben dem allgemeinen Beitragssatz sind auch der erhöhte und ermäßigte Beitragssatz durch die Satzung festzulegen, obwohl §§ 242, 243 dies nicht nochmals ausdrücklich verlangen. Jede Änderung der Beitragssätze bedarf einer Änderung der Satzung und deren Genehmigung. Die Höhe der Beitragssätze ist nach Haushaltsgrundsätzen unter Berücksichtigung des § 220 und der §§ 241 bis 243 kalkulatorisch zu ermitteln. Die gesetzlich vorgeschriebenen Absenkungen der Beitragssätze nach der Satzung durch das BeitragsentlastungsG v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) zum 1.1.1997 und durch das GKV–Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) nach § 241a Abs. 1 zum 1.7.2005 stellten demgegenüber eher Ausnahmefälle dar, die auch keiner konstitutiven Satzungsänderung bedurften.
Rz. 3
Für den Fall einer dringend notwendigen Erhöhung der Beiträge sieht § 220 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit der Erhöhung der Beitragssätze durch Beschluss des Vorstandes oder durch die Aufsichtsbehörde vor. Obwohl seit dem 1.1.1996 der Vorstand einer Krankenkasse vom Verwaltungsrat zu wählen ist und den oder die Geschäftsführer ersetzt (vgl. § 35a SGB IV), ist die Kompetenz für Beitragssatzerhöhungen bis zur satzungsmäßigen Neuregelung beim Vorstand verblieben, so dass davon auszugehen ist, dass nunmehr der Vorstand gemäß § 35a SGB IV durch Beschluss die Beitragssätze erhöhen kann. Die Beitragserhöhung wird aber erst mit der Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wirksam. Rückwirkende Beitragssatzerhöhungen sind unzulässig (vgl. LSG NRW, Urteil v. 12.6.1991, L 11 Kr 41/90, Breithaupt 1992 S. 187).
Rz. 4
Mit der Bestimmung des Beitrages zur Krankenversicherung nach Beitragssatz und beitragspflichtigen Einnahmen wird auch klargestellt, dass Beitragsabstufungen nach dem versicherten Risiko oder dem Leistungsinhalt nicht zulässig sind, soweit nicht der Krankengeldanspruch oder dessen Beginn nach den §§ 242, 243 andere Beitragssätze zulassen und verlangen. Die Regelung über die Unzulässigkeit der Beitragsabstufungen nach § 243 Abs. 2 Satz 2 hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung. Auch soweit Beitragsklassen (§ 240 Abs. 5) zugelassen sind, ist diesen der entsprechende Beitragssatz zur Bestimmung des Klassenbeitrags zugrunde zu legen.
Rz. 5
Aus der Festsetzung des Beitragssatzes in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse folgt, dass in der Krankenversicherung anders als in der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Beitragssatz je nach Krankenkassenmitgliedschaft unterschiedlich hoch sein kann. Die daraus entstehende unterschiedliche Höhe des tatsächlichen Beitrags verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), auch soweit die Krankenkassenmitgliedschaft durch gesetzliche Zuweisung erfolgte (BVerfG, Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, Die Beiträge 1994 S. 405). Die Beitragsfestsetzung durch die Satzung kann nicht unmittelbar angegriffen werden (keine abstrakte Normenkontrolle). Die vermeintlich rechtswidrige Höhe der Beitragssätze kann nur inzidenter in einem Verfahren gegen einen Beitragsbescheid überprüft werden.
Rz. 6
Die Beitragsbemessung nach dem Beitragssatz und den beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 ff.) ergibt den kraft Gesetzes entstehenden Krankenversicherungsbeitrag i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB IV, der dadurch jederzeit errechenbar ist und daher für sein Entstehen dem Grunde und der Höhe nach keiner eigenständigen bescheidmäßigen Festsetzung durch die Krankenkasse bedarf. Die Berechnung der konkreten Beiträge ist daher im Regelfall auch den zur Beitragszahlung Verpflichteten überlassen und auferlegt (vgl. §§ 253, 255, 256 und die dortige Komm.). Die Krankenkasse kann und muss nach der Rechtsprechung jedoch die Höhe der Beiträge durch einen förmlichen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) bestätigen, damit dagegen dann nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig ist (so nunmehr wiederum BSG, Urteil v. 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R, NZS 2006 S. 135). Das Erfordernis eines Beitragsbescheides der Krankenkasse und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens als Voraussetzung für eine Anfechtungsklage erscheint vor dem Hintergrund, dass die konkrete Beitragshöhe gerade nicht durch die Krankenkasse festgelegt wird und § 55 Abs. 2 SGG ausdrücklich eine Feststellungsklage über den Umfang der Beitragspflicht zulässt, als zu formalistisch.