Rz. 5
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes oder Satzung keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 2 gesetzlich zwingend für:
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5),
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6),
- versicherungspflichtige und wegen Überschreitens der Alters- oder Studienzeit nicht mehr pflichtversicherte und freiwillig versicherte eingeschriebene Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9, Werkstudenten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3),
- Praktikanten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, Auszubildende des zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 10),
- Familienversicherte nach § 10,
- Personen, bei denen nach § 50 Abs. 1 der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist,
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und
- ehemals gesetzlich Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie nicht mehr als geringfügig abhängig Beschäftigte tätig sind.
Rz. 6
Keinen Krankengeldanspruch haben auch freiwillig Versicherte, für die die Satzung der Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen hat oder in denen die Satzung die Wahl eines Tarifs ohne Krankengeld zulässt (BSG, Urteil v. 19.9.2007, B 1 A 4/06 R, SGb 2007 S. 668). Die Verschiebung des Beginns des Krankengeldanspruchs auf später als 6 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für Beschäftigte berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Beitragssatzes (BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1 RR 6/90, SGb 1992 S. 168).
Rz. 7
War der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, galt bisher bei freiwillig Versicherten der ermäßigte Beitragssatz auch für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen und sonstigen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240) zu berücksichtigenden Einkünften. Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind durch die Änderung der Verweisungen in § 240 Abs. 2 Satz 3 nunmehr auch bei freiwillig Versicherten im Regelfall die allgemeinen Beitragssätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Rz. 8
Den Anspruch auf Krankengeld kann die Krankenkasse durch die Satzung jedoch nicht für die freiwillig Versicherten ausschließen, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht versicherungspflichtig sind. Nach § 241 Satz 2 zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für den Bereich des Krankengeldes ist jedoch in Abs. 1 nur auf die Fälle Bezug genommen, in denen durch § 44 Abs. 1 Satz 2 der Krankengeldanspruch ausgeschlossen ist. Insoweit muss die Regelung des § 241 Satz 3 zumindest insoweit als abschließende Regelung verstanden werden, dass auch nach § 44 Abs. 2 die Krankenkasse keine abweichende Satzungsregelung treffen kann.
Rz. 9
Der Krankengeldanspruch besteht auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld lediglich nach § 49 oder anderen Vorschriften ruht; insoweit ist eine Beitragssatzermäßigung auch nach der Satzung nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, USK 9322).
Rz. 9a
Soweit der Krankengeldanspruch aufgrund der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird oder wegen Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 oder vergleichbarer Leistungen aus dem Ausland (§ 50 Abs. 1) ausgeschlossen ist, kann sich die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes allein auf das daneben erzielte Arbeitsentgelt und das dem Arbeitsentgelt gleichgestellte Vorruhestandsgeld beziehen, weil für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Ruhegehältern als Versorgungsbezug nach § 229 vorrangig die allgemeinen Beitragssätze der §§ 247, 248 gelten.
Rz. 9b
Ob überhaupt Konstellationen denkbar sind, in denen wegen eines unterlassenen Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der Anspruch auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 wegfällt, und in diesem Fall auf weiterhin bezogene beitragspflichtige Einnahmen der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre (so Hasfeld, in: jurisPK-SGB V, Stand: 21.1.2008, § 243 Rz. 29), erscheint zweifelhaft. Wenn und solange trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist darauf der allgemeine Beitragssatz anwendbar, weil mit der Versicherung als Beschäftigter ein Anspruch auf Krankengeld verbunden ist und das Ruhen des Krankengeldes in dieser Zeit keine Ermäßigung des Beitragssatzes zulässt. Auch wenn § 51 Abs. 3 den Wegfall des Krankengeldanspruchs bei Fristversäumung vorsieht, bleibt dem Grunde nach jedoch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen; denn nur dann kann der Anspruch bei Nachholung des Antrags wieder aufleben. In den Fällen des § 51 kann daher der ermäßigte Beitragssatz nicht zur Anwendung kommen.
Rz. ...