Rz. 7
Es ist differenziert zu beurteilen, ob das Ruhen, der Wegfall oder eine Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld einen Anschlussgrund darstellt.
Rz. 7a
Der Krankengeldanspruch besteht nämlich auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld lediglich nach § 49 ruht, nach § 50 Abs. 2 gekürzt oder nach § 52 beschränkt ist. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt in diesen Fällen dem Grunde nach erhalten, sodass die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nicht gerechtfertigt ist.
Rz. 8
Da die in § 247 genannten Leistungen schon aufgrund des normativen Vorrangs dem allgemeinen Beitragssatz unterliegen, stellt sich nicht die Frage, ob das Ende des Krankengeldanspruchs von Beginn der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird oder wegen Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 oder vergleichbarer Leistungen aus dem Ausland nach § 50 Abs. 1 zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auch auf diese Leistungen führen könnte. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auf das daneben erzielte Arbeitsentgelt ist hingegen gerechtfertigt, wenn das weiterversicherte Mitglied weiterhin zu dem in § 50 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, weil dann die Zahlbarkeit von Krankengeldansprüchen von vorneherein absehbar, dauerhaft und vollständig entfällt (Böttiger, in: Krauskopf, a.a.O, Rz. 11, 11a; Propp, in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., Rz. 21 ff.).
Rz. 9
Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs. 1 Satz 1) bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags nach § 51 Abs. 3 dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht auf Krankengeld (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 32/13 R, Rz. 17).
Es ist daher nicht gerechtfertigt, auf weiterhin bezogene beitragspflichtige Einnahmen den ermäßigten Beitragssatz anzuwenden (so aber Böttiger, a. a. O., Rz. 27). Wenn und solange trotz Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist darauf der allgemeine Beitragssatz anwendbar, weil mit der Versicherung als Beschäftigter ein Anspruch auf Krankengeld verbunden ist und das Ruhen des Krankengeldes in dieser Zeit keine Ermäßigung des Beitragssatzes zulässt. Auch wenn § 51 Abs. 3 den Wegfall des Krankengeldanspruchs bei Fristversäumung vorsieht, bleibt dem Grunde nach jedoch ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, denn nur dann kann der Anspruch bei Nachholung des Antrags wieder aufleben. In den Fällen des § 51 kann daher der ermäßigte Beitragssatz nicht zur Anwendung kommen (ebenso Knispel, in: Peters: Handbuch der Krankenversicherung, SGB V, § 243 Rz. 12).
Rz. 10
Soweit das BSG (Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R) für in Altersteilzeit Beschäftigte, die wegen der Fiktion des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei Zahlung eines mehr als geringfügigen Arbeitsentgelts (§ 7 Abs. 1a SGB IV) auch in der Freistellungsphase als Beschäftigte gelten, angenommen hat, dass bei diesen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 anzuwenden sei, hat dies in der Praxis der Krankenkassen und im Schrifttum durchweg Zustimmung gefunden (vgl. etwa Ulmer, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 243 Rz. 1; Böttiger, a. a. O., Rz. 11c). Es fehlt nämlich an der Vollständigkeit im oben (Rz. 4) beschriebenen Sinn, wenn nach der Freistellungsvereinbarung der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes hinaus keine Vergütung schuldet (zutreffend Propp, a. a. O., Rz. 12). In einer weiteren Entscheidung (Urteil v. 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R) hat das BSG auch bei rückwirkend aufgelösten Wertguthaben aus einer Altersteilzeitregelung eine derartige Gleichstellung mit der Folge einer Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes vorgenommen.