Rz. 17
Giesen/Ricken, Ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag bei Freistellung in Altersteilzeit, NZA 2005 S. 212.
Möller, Warum können sich Arbeitnehmer nicht ohne Krankengeld versichern?, WzS 1998 S. 129.
Schikorski, Beitragssatzermäßigungen in der GKV bei satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkungen nach § 243 Abs. 1 SGB V, SGb 1992 S. 151.
ders., Zur Zulässigkeit von Beitragssatzabstufungen in der GKV entsprechend der Dauer des Krankengeldanspruchs, SGb 1998 S. 633.
Rz. 18
Die Krankenkassen dürfen für freiwillig Versicherte nicht den allgemeinen Beitragssatz für den Fall ermäßigen, dass die Entstehung des Krankengeldanspruchs für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgeschoben worden ist:
BSG, Urteil v. 25.6.1991, 1 RR 6/90, SGb 1992 S. 168 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 = Die Beiträge 1992 S. 150 = USK 9178.
Auch nach dem seit dem 1.1.1989 geltenden Recht ist es nicht zulässig, die Beiträge freiwillig Versicherter nach der Zahl der zu unterhaltenden Angehörigen zu differenzieren:
BSG, Urteil v. 23.11.1992, 12 RK 27/92, Die Beiträge 1993 S. 621 = USK 92150.
Das nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Ruhen der Leistungen bei Auslandsaufenthalt ermöglicht der Krankenkasse nicht, freiwilligen Mitgliedern während der Dauer des Auslandsaufenthaltes den Beitrag zu ermäßigen; eine entsprechende Satzungsregelung ist ausgeschlossen:
BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92, USK 9322 = SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 = Die Beiträge 1993 S. 748 = NZS 1993 S. 544.
Das SGB V enthält keine Vorschrift, die die Krankenkassen verpflichten oder auch nur berechtigen, abweichend von dem für alle freiwillig Versicherten unmittelbar geltenden § 243, nur den halben allgemeinen Beitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
Die sachliche Berechtigung der Beitragsermäßigung des § 248 Abs. 2 (i.d.F. bis 31.12.1992) für 65 Jahre alte freiwillig versicherte Versorgungsempfänger war von Anfang an zweifelhaft:
BSG, Urteil v. 26.6.1996, 12 RK 1/95, SozR 3-2500 § 248 Nr. 5 = NZS 1997 S. 28 = Die Beiträge 1997 S. 188.
§ 243 Abs. 1 zwingt eine Krankenkasse nicht dazu, bei einer Änderung der Beitragssätze auch den Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch im gleichen Umfang zu verändern:
Bay. LSG, Urteil v. 28.6.2001, L 4 KR 15/01, Breithaupt 2001 S. 749.
Besteht im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fort und ruht daher insofern der Anspruch auf Krankengeld, sind Beiträge nach dem geminderten Beitragssatz zu entrichten:
BSG, Urteil v. 25.8.2004, B 12 KR 22/02 R, SGb 2004 S. 624 = SozR 4-2500 § 243 Nr. 1 = KrV 2005 S. 24 = NZA 2005 S. 212 = USK 2004-41.