Rz. 11
§ 244 Abs. 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), durch die die Beitragsberechnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 pauschaliert werden kann und in der auch eine von den Vorschriften dieses Buches (§§ 251 ff.) abweichende Zahlungsweise geregelt werden kann. Zweck dieser pauschalen Beitragsberechnung ist neben der Vereinfachung des Verfahrens auch die Kostenersparnis für den Bundeshaushalt (BR-Drs. 848/97).
Auf der Grundlage des Abs. 2 ist die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung v. 3.3.1998 (BGBl. I S. 392) mit Übergangsregelungen erlassen worden. Diese ist rückwirkend ab 1.1.1995 in Kraft getreten und zuletzt durch Art. 13 Abs. 20 des Gesetzes v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden.
Rz. 12
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung beinhaltet eine von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abweichende pauschale Beitragsberechnung, die sich nicht an den vorherigen individuellen Beiträgen orientiert. Die Beiträge werden nach § 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung pauschal für das Kalenderjahr errechnet. Grundlage sind nach § 3 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung dafür der Betrag von 80 % der jährlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV, und ab 1.1.2009 der allgemeine Beitragssatz nach § 241 und die Wehr- und Zivildiensttage aller Dienstpflichtigen des Jahres, für die § 193 Abs. 2 und 3, § 244 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden sind. Das Produkt aus diesen Werten ist durch 365, in Schaltjahren 366, zu teilen, und danach ist als Beitrag ein Zehntel zu zahlen. Die Beiträge werden, abweichend von §§ 252, 251 Abs. 4, durch das Bundesamt für Wehrverwaltung bzw. für Zivildienst bzw. das Grenzschutzpräsidium Mitte, ab 1.7.2005 infolge der Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei, den Bundespolizeipräsidenten jährlich nachträglich, bei vierteljährlichen Abschlagszahlungen, gezahlt. Die Abrechnung führt nach § 4 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst für die jeweilige Kassenart durch, wobei auch die Zahlung an die jeweiligen Spitzenverbände erfolgt (§ 5 Abs. 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung). Ab 1.1.2009 erfolgt die Beitragszahlung an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die als landwirtschaftliche Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt, jedoch nach § 266 Abs. 9 nicht am Risikostrukturausgleich teilnimmt (vgl. Komm. zu § 166).
Rz. 13
Im Hinblick auf die weitere Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes und die Möglichkeit der Erhebung von krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen (§ 242) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 133) wurde in § 242 Abs. 3 Nr. 4 vorgesehen, dass in den Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 bis 5 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Anwendung findet. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1307 S. 43) ist zu den Regelungen in § 242 Abs. 3 ausgeführt, dass sich aus beitragsrechtlicher Sicht diese Personengruppen u. a. dadurch auszeichnen, dass bei ihnen auch die allgemeinen Beiträge von Dritten getragen werden. Das ist auch bei den Beiträgen nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung der Fall (vgl. § 251 Abs. 4 Satz 1). Ob die Regelung in § 242 Abs. 3 Nr. 4 auch unmittelbar für die Berechnungsgrundlagen nach der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung Anwendung findet, ist allerdings unklar; eine Änderung/Anpassung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung ist bislang jedenfalls nicht erfolgt. Für die unmittelbare Anwendung spräche, dass in § 242 Abs. 3 Nr. 4 ausdrücklich auf die Fälle des § 193 Abs. 2 und gleichgestellte Fälle nach Abs. 3 bis 5 Bezug genommen wird, für die aufgrund der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung eine individuelle Beitragsermäßigung nach Abs. 1 Nr. 2, bei der der Zusatzbeitragssatz eine Rolle spielen könnte, gar nicht mehr in Betracht kommt, so dass die gesetzliche Regelung für die Fälle des § 193 Abs. 2 bis 5 ins Leere ginge.