Rz. 10
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde ab dem 1.1.2004 an Stelle der Hälfte, die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorgeschrieben, als Ausnahme (Satz 2 a. F.) verblieb es jedoch bei Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 (also bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) beim hälftigen allgemeinen Beitragssatz (zur Begründung vgl. näher BT-Drs. 15/1525 S. 140).
2.2.1 Beitragssatz Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Rz. 11
Vor dem 1.1.2009 war die Höhe des maßgeblichen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vom allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse abhängig, womit Veränderungen des Beitragssatzes einer Krankenkasse von den Zahlstellen beim Beitragseinbehalt nach § 256 umzusetzen waren. Dies bedingte eine gewisse Vorlaufzeit, für die besondere Regelungen getroffen worden waren (vgl. Rz. 3). Durch die gesetzliche Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes ab dem 1.1.2009 (zunächst durch Verordnung der Bundesregierung, ab 1.1.2011 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG v. 22.12.2010, BGBl. I S. 2309, unmittelbar in § 241) waren solche Regelungen über die verzögerte Anwendung einer Änderung des allgemeinen Beitragssatzes nicht mehr erforderlich. Der allgemeine Beitragssatz des § 241 gilt daher ab dem Tage des Inkrafttretens einer gesetzlichen Beitragssatzveränderung (vgl. aber die inzwischen längst überholte Übergangsregelung in § 322 für die Änderung des gesetzlichen Beitragssatzes ab dem 1.1.2015).
Rz. 12/13
(unbesetzt)
2.2.2 Beitragssatz bei kapitalisierten Versorgungsbezügen
Rz. 14
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) war mit Wirkung zum 1.1.2004 in § 229 Abs. 1 Satz 3 die für Versorgungsbezüge geltende Regelung eingefügt worden, dass (neben den bisherigen Fällen, dass an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt) nunmehr auch die nicht regelmäßigen Leistungen beitragspflichtig sind, die (schon) vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßige wiederkehrende Leistungen vereinbart oder zugesagt worden sind (vgl. Komm. zu § 229). Für diese nicht regelmäßige Leistung ist ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Aufteilung dient einerseits durch die Umrechnung in einen monatlichen Zahlbetrag dazu, die regelmäßig monatlich zu bestimmende Beitragspflicht festzulegen und diese auf die Zeit der Mitgliedschaft (bei einer bestimmten Krankenkasse oder in der GKV insgesamt) zu begrenzen, andererseits dient die Laufzeitbegrenzung auf 120 Monate dazu, nur den (einmaligen) tatsächlichen Versorgungsbezug als Betrag beitragsrechtlich zu erfassen. Für die Umrechnung einer einmaligen Zahlung ist es aber auch für die Beitragspflicht ohne Bedeutung, ob der oder die (einmaligen) Versorgungsbezüge zuvor bereits abgetreten oder verpfändet worden waren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.7.2010, L 16 KR 335/10; BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Gleiches gilt selbstverständlich auch dann, wenn der einmalige Versorgungsbezug vor Ablauf der Laufzeitgrenzen verbraucht wurde.
Rz. 15
Für die Laufzeit von 10 Jahren gilt daher die umgerechnete nicht regelmäßige Leistung (i. d. R. eine Einmalzahlung aber auch in Fällen anderer Zahlungsweisen vgl. z. B. BSG, Urteil v. 17.3.2010, B 12 KR 5/09 R) als monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung während der Laufzeit von maximal 10 Jahren ab Auszahlung jeweils der für den Zahlbetragsmonat aktuell geltende gesetzliche allgemeine Beitragssatz und ab 1.1.2015 auch der jeweilige krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 gilt. Da in diesen Fällen kein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle nach § 256 erfolgen kann, sind die Beiträge von den Mitgliedern selbst zu zahlen (§ 252 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1). Diese Festlegung der jeweiligen Beitragssätze auf die umgerechneten monatlichen Versorgungsbezüge für die Laufzeit von 10 Jahren schließt aus, dass die Beiträge aus einmaligen Versorgungsbezügen in einer Summe, quasi als Abgeltung der Beitragspflicht insgesamt, gezahlt werden können. Dafür könnte und würde zwar sprechen, dass eine solche Abgeltung der Beiträge aus der erhaltenen Einmalzahlung wirtschaftlich besser zu verkraften ist. Dagegen spricht aber, dass dann bei einem Wegfall der Beitragspflicht vor Ablauf von 10 Jahren (z. B. bei Ableben des Mitglieds oder Verlassen der GKV) Beiträge nicht mehr zu zahlen sind, die Abgeltungssumme also über die Beitragspflicht der Mitgliedschaftszeit hinausginge, und bei einem Krankenkassenwechsel kämen die Beiträge nur einer Krankenkasse zugute.
Rz. 16
Die Beitragspflicht für in einen monatlichen Zahlbetrag umzurechnende (einmalige) Versorgungsbezüge war durch das BVerfG (Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07) grundsätzlich für zulässig erachtet worden. Das BVerfG (Beschluss v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08) hatte allerdings die Beitragspflicht in den ...