Rz. 14
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) war mit Wirkung zum 1.1.2004 in § 229 Abs. 1 Satz 3 die für Versorgungsbezüge geltende Regelung eingefügt worden, dass (neben den bisherigen Fällen, dass an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt) nunmehr auch die nicht regelmäßigen Leistungen beitragspflichtig sind, die (schon) vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßige wiederkehrende Leistungen vereinbart oder zugesagt worden sind (vgl. Komm. zu § 229). Für diese nicht regelmäßige Leistung ist ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate. Diese Aufteilung dient einerseits durch die Umrechnung in einen monatlichen Zahlbetrag dazu, die regelmäßig monatlich zu bestimmende Beitragspflicht festzulegen und diese auf die Zeit der Mitgliedschaft (bei einer bestimmten Krankenkasse oder in der GKV insgesamt) zu begrenzen, andererseits dient die Laufzeitbegrenzung auf 120 Monate dazu, nur den (einmaligen) tatsächlichen Versorgungsbezug als Betrag beitragsrechtlich zu erfassen. Für die Umrechnung einer einmaligen Zahlung ist es aber auch für die Beitragspflicht ohne Bedeutung, ob der oder die (einmaligen) Versorgungsbezüge zuvor bereits abgetreten oder verpfändet worden waren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.7.2010, L 16 KR 335/10; BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Gleiches gilt selbstverständlich auch dann, wenn der einmalige Versorgungsbezug vor Ablauf der Laufzeitgrenzen verbraucht wurde.
Rz. 15
Für die Laufzeit von 10 Jahren gilt daher die umgerechnete nicht regelmäßige Leistung (i. d. R. eine Einmalzahlung aber auch in Fällen anderer Zahlungsweisen vgl. z. B. BSG, Urteil v. 17.3.2010, B 12 KR 5/09 R) als monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung während der Laufzeit von maximal 10 Jahren ab Auszahlung jeweils der für den Zahlbetragsmonat aktuell geltende gesetzliche allgemeine Beitragssatz und ab 1.1.2015 auch der jeweilige krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 gilt. Da in diesen Fällen kein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle nach § 256 erfolgen kann, sind die Beiträge von den Mitgliedern selbst zu zahlen (§ 252 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1). Diese Festlegung der jeweiligen Beitragssätze auf die umgerechneten monatlichen Versorgungsbezüge für die Laufzeit von 10 Jahren schließt aus, dass die Beiträge aus einmaligen Versorgungsbezügen in einer Summe, quasi als Abgeltung der Beitragspflicht insgesamt, gezahlt werden können. Dafür könnte und würde zwar sprechen, dass eine solche Abgeltung der Beiträge aus der erhaltenen Einmalzahlung wirtschaftlich besser zu verkraften ist. Dagegen spricht aber, dass dann bei einem Wegfall der Beitragspflicht vor Ablauf von 10 Jahren (z. B. bei Ableben des Mitglieds oder Verlassen der GKV) Beiträge nicht mehr zu zahlen sind, die Abgeltungssumme also über die Beitragspflicht der Mitgliedschaftszeit hinausginge, und bei einem Krankenkassenwechsel kämen die Beiträge nur einer Krankenkasse zugute.
Rz. 16
Die Beitragspflicht für in einen monatlichen Zahlbetrag umzurechnende (einmalige) Versorgungsbezüge war durch das BVerfG (Beschluss v. 7.4.2008, 1 BvR 1924/07) grundsätzlich für zulässig erachtet worden. Das BVerfG (Beschluss v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08) hatte allerdings die Beitragspflicht in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen die Höhe der Einmalzahlung auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hatte. Die bisherige Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 24/09 R) zur Aufteilung der Einmalzahlung in einen beitragspflichtigen und einen nicht beitragspflichtigen Anteil ist mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 15.12.2018 als gesetzliche Regelung in § 229 übernommen worden (vgl. Komm. zu § 229). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5112 S. 41) ist dazu ausgeführt, dass dabei die von der Zahlstelle vorzunehmende Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R) vorzugsweise prämienratierlich bzw. beitragsproportional erfolgen soll. Dies erscheint missverständlich, denn im Fall der Aufteilung einer Einmalzahlung in einen monatlichen Zahlbetrag hat die Beitragsfestsetzung und -erhebung durch die Krankenkasse zu erfolgen, da das Zahlstellenverfahren keine Anwendung finden kann. Die Aussage bezieht sich daher auf die vom BSG (Urteil v. 30.3.2011, B 12 KR 16/10 R) für notwendig erachtete Mithilfe und Verpflichtung der Zahlstelle bei der Meldung von Versorgungsbezügen an d...