Rz. 2
Die Regelung ist erst 1992 eingefügt worden. In der Ausgangsfassung des Gesetzes war die alleinige Tragung der Beiträge durch den Rentenbezieher vorgesehen, was sich aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 i. d. F. des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) ergab. Dem Rentenbezieher stand jedoch ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu, so dass wirtschaftlich eine hälftige Beitragsbelastung bestanden hatte. Die Einfügung der Vorschrift zum 1.1.1992 stand im Zusammenhang mit der Änderung der Tragung der Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 250, 255. Die eigenständige Regelung zur Tragung der Beiträge aus der Rente wurde mit Vereinfachung begründet und sollte der besseren Verständlichkeit der Rentenanpassungsmitteilungen dienen (BT-Drs. 11/4124 S. 211).
Rz. 3
Die Neuregelung hat aber auch andere Rechtsfolgen, indem für Pflichtversicherte klargestellt wird, dass der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Beitragsanteil, also der Beitragszuschuss nach altem Recht, keine eigene Leistung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenberechtigten i. S. d. §§ 45, 50 SGB X ist. Daraus folgt auch, dass ein teilweiser oder völliger Verzicht darauf nicht (mehr) möglich ist. Es handelt sich nämlich nicht (mehr) um eine Sozialleistung i. S. v. § 46 SGB I, die dem Versicherten zusteht, sondern um einen Beitragsanspruch des Krankenversicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Ein Verzicht auf den Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zugunsten eines höheren beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs ist daher nicht mehr möglich. Die Entscheidung des BSG, Urteil v. 27.11.1991, 4 RA 10/91, SGb 1992 S. 308, ist daher durch die Rechtsänderung überholt (vgl. nunmehr BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 23/96, SozR 3-2500 § 249a Nr. 1).
Rz. 4
Mit der Ergänzung des Satzes 1 über die alleinige Tragung des zusätzlichen Beitragssatzes durch den Rentner wurde der Sache nach die paritätische Beitragsfinanzierung aus der Rente aufgegeben und zugleich eine ausdrückliche Regelung über die alleinige Tragung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a Abs. 1 durch den Rentner getroffen. Diese alleinige Tragung der Beiträge nach dem Beitragssatz von 0,9 % und der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 durch den Rentner wurde auch nach der gesetzlichen Festlegung des Beitragssatzes ab 1.1.2009 zunächst beibehalten.
Rz. 4a
Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden durch die Ergänzung des § 228 um den Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2011 auch ausländische Renten zu beitragspflichtigen Einnahmen gemacht, was zuvor nicht der Fall war (vgl. BT-Drs. 17/4978 S. 20 und Komm. zu § 228). Die Einführung der Beitragspflicht für ausländische Renten war zwar mit dem in Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen innerhalb der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 begründet worden (BT-Drs. 17/4978 S. 20). Die Regelung ist allerdings nicht auf Renten aus Staaten in der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt beschränkt, sondern erfasst auch Renten von Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten). Dies bewirkte, dass mit Wirkung zum 1.7.2011 auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Beitragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden (BT-Drs. 17/4978 S. 1). Da bei ausländischen Renten die Beitragserhebung durch Beitragseinbehalt des ausländischen Rentenversicherungsträgers nicht geregelt werden konnte, wurde der Satz 2 (jetzt: Satz 3) angefügt, wonach die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 von den Rentnern allein zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge aus der ausländischen Rente nach § 252 Abs. 1 Satz 1 vom Rentner zu zahlen sind. Soweit die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4978 S. 20) ausführt, es handele sich um eine Klarstellung, weil der ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden könne, die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, ist diese Begründung rechtlich so nicht zutreffend. Dies gilt insbesondere auch vor dem (damaligen) Hintergrund, dass der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den Beitrag aus dem Zusatzbeitragssatz des § 241a allein zu tragen hatte. Der Ausgleich für die "fehlende" Beteiligung des ausländischen Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Krankenversicherung wurde (über die Berücksichtigung von nur 0,45 % für den Zusatzbeitragssatz des § 241a) und wird über § 247 und die Halbierung des allgemeinen Beitragssatzes bei ausländischen Renten erreicht.
Rz. 4b
Durch das Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurden zum 1.1.2015 in Sa...