Rz. 18
Voraussetzung für die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers ist zudem, dass die Versicherten in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Diese weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erscheinen zusätzlich zu der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und der gesetzlichen Versicherung der Beschäftigten überflüssig. Auch das Merkmal der fehlenden Versicherungspflicht neben der Alternative der Versicherungsfreiheit in der geringfügigen Beschäftigung erscheint nicht schlüssig, da die nicht bestehende Versicherungspflicht bereits vom Tatbestand der Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung erfasst und abgedeckt ist. Offenbar sollte jedoch damit verdeutlicht werden, dass der Pauschalbeitrag ungeachtet der auch aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungsfreiheit oder fehlenden Versicherungspflicht in dieser Beschäftigung (z. B. nach § 6, § 5 Abs. 5) zu zahlen ist. Das Merkmal "nicht krankenversicherungspflichtig" bedeutet dagegen nicht, dass bei anderweitiger Krankenversicherungspflicht der Pauschalbeitrag nicht zu zahlen wäre.
Rz. 19
In erster Linie sind daher Pauschalbeiträge für Personen zu zahlen, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und für die Versicherungsfreiheit nach § 7 Abs. 1 besteht. Dies gilt in erster Linie für Familienversicherte, für die die Gesamteinkommensregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 eine Sonderregelung bei geringfügiger Beschäftigung erhalten hat (vgl. Komm. zu § 10), und für Pflichtversicherte, bei denen eine geringfügige Beschäftigung mangels Anrechnungsregelung versicherungsfrei bleibt.
Rz. 20
Nachdem die Zusammenrechnungsregelung des § 8 Abs. 2 SGB IV so geändert wurde, dass eine geringfügige Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr zusammengerechnet wird (vgl. Komm. zu § 8 SGB IV), verbleibt es dafür bei der Versicherungsfreiheit nach § 7 Abs. 1 für diese Beschäftigung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des pauschalen Beitrags.
Rz. 21
Für versicherungspflichtige Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12), Leistungsbezieher nach dem SGB III (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder dem SGB II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) bleibt mangels einer Anrechnung oder Zusammenrechnung eine geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei, so dass der Arbeitgeber für die geringfügige Beschäftigung gleichfalls Pauschalbeiträge zu zahlen hat. Auch für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und behinderte Menschen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Versicherungspflicht unterliegen, besteht die Pflicht zur Zahlung des Pauschalbeitrags, wenn diese Personen neben den die Versicherungspflicht auslösenden Maßnahmen und Tätigkeiten noch eine anderweitige geringfügige Beschäftigung ausüben. Gleiches gilt für die versicherungspflichtigen oder familienversicherten Studenten, Praktikanten oder Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10), wenn eine nur geringfügige Beschäftigung neben Studium, unentgeltlichem Praktikum oder Schulausbildung ausgeübt wird.
Rz. 21a
Auch für den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis der Beschäftigten zur Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, für den die Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit an sich nicht gilt, kann die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrags bestehen, wenn neben Berufsausbildung, Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst noch eine entgeltgeringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Rz. 22
Pauschalbeitragspflicht besteht auch für geringfügig beschäftigte Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, weil für sie ohnehin Versicherungsfreiheit besteht oder sie aus sonstigen Gründen nicht versicherungspflichtig sind. Diese Regelung nimmt inhaltlich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Bezug, wonach eine Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 SGB IV nur erfolgt, wenn die andere Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. Für diesen Personenkreis der Versicherungsfreien oder nicht Versicherungspflichtigen ist jedoch die Voraussetzung einer zumeist freiwilligen Krankenversicherung für den Pauschalbeitrag zu beachten.
Rz. 23
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/280 S. 13) sollte auch die schon bestehende Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) dazu führen, dass eine weitere, für sich betrachtet geringfügige Beschäftigung zu dem Pauschalbeitrag führt. Dies erschien nach der Rechtslage vor dem 1.4.2003 allerdings nicht plausibel, denn wenn die entgeltgeringfügige mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet werden sollte und zur Versicherungsfreiheit führen konnte, dann lag es näher, auch bei einer weiteren geringfügigen Beschäftigung noch von Mehrfachbeschäftigung und Aufteilung eines Beitragszuschusses (§ 257 Abs. 1 Satz 2) auszugehen. Das BSG hat zu dieser Rechtslage allerdings mit dem Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 249b ...