Rz. 34
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträge sind nach dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu bemessen. Sie entstehen ab dem ersten Euro des Entgeltes. Freigrenzen oder Mindestbemessungsgrößen bestehen nicht. Für die Beitragspflichtigkeit als Arbeitsentgelt gilt § 14 SGB IV (vgl. Komm. zu § 14 SGB IV). Auch für den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers muss davon ausgegangen werden, dass es für die Beitragspflicht nicht auf die Zahlung des Arbeitsentgeltes ankommt, sondern auf den arbeitsrechtlichen Anspruch darauf (vgl. BSG, Urteil v. 14.7.2004, B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2 = ZIP 2004 S. 2252). Lediglich bei Einmalzahlungen zum geringfügigen Arbeitsentgelt kommt es für das Entstehen der Beitragspflicht auf die tatsächliche Zahlung an (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Rz. 35
Die Höhe des zu zahlenden Pauschalbeitrags wird aus dem Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigung und dem Beitragssatz von 13 % ab 1.7.2006 bzw. für in Haushalten Beschäftigte von 5 % errechnet. Soweit dadurch die Geringfügigkeit nicht berührt wird, kann das insoweit beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Einzelfall auch den Betrag von 450, 00 EUR im Monat überschreiten. Soweit die Entgelte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen auch bei Zusammenrechnung (§ 8 Abs. 2 SGB IV) nicht die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR erreichen, ist auch jeder dieser Arbeitgeber zur Beitragszahlung nach dem von ihm gezahlten Arbeitsentgelt ab dem ersten Euro verpflichtet.
Rz. 36
Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers für den Pauschalbeitrag ist unabhängig von der Beitragszahlungspflicht aus anderen Rechtsgründen wie die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder sonstige Dritte bei Pflichtversicherten oder bei freiwilliger Mitgliedschaft durch den Versicherten selbst.
Rz. 37
Wegen der alleinigen Abhängigkeit des Pauschalbeitrags von dem Entgelt einer geringfügigen Beschäftigung und dem Bestehen einer Versicherung kann daher die Beitragszahlungspflicht auch in Fällen der Erhaltung oder des Fortbestandes der Pflichtmitgliedschaft nach §§ 192, 193 und § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bestehen, selbst wenn sonst keine Beitragspflicht mangels versicherungspflichtbezogener beitragspflichtiger Einnahmen besteht (vgl. dazu Komm. zu § 224). Insbesondere auch für während der Zeit des Erziehungsurlaubs oder Erziehungsgeldbezuges ausgeübte geringfügige Beschäftigungen besteht die Pauschalbeitragspflicht weiterhin. Insbesondere besteht aber auch die Beitragspflicht nach § 249b für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung wegen der Entgeltfortzahlungspflicht aus der geringfügigen Beschäftigung weiter.