Rz. 38
Für die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers wird mit Satz 3 u. a. auf den Dritten Abschnitt des SGB IV verwiesen. Durch die damit in Bezug genommenen §§ 28a bis 28r SGB IV werden auch für Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen Melde- und Aufzeichnungsvorschriften geregelt, wie diese auch sonst für den Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehen. Dabei enthält § 28a Abs. 8 SGB IV nochmals die ausdrückliche Anwendung der Meldetatbestände auch für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit Ausnahme einer Jahresmeldung.
Rz. 39
Der Pauschalbeitrag ist wie ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) zu behandeln. Das bedeutet, dass die Beitragsberechnung vom Arbeitgeber selbst vorzunehmen und mit einem Beitragsnachweis zu melden und an die Einzugsstelle zu zahlen ist (§§ 28d, 28f SGB IV). Für in Privathaushalten Beschäftigte gilt dabei nach § 28a Abs. 7 SGB IV das sog. Haushaltsscheck-Verfahren als vereinfachtes Meldeverfahren, das zwingend mit einer Einzugsermächtigung zum Einzug der gemeldeten Beiträge verbunden ist (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 2 SGB IV und Komm. dort).
Rz. 40
Für den Pauschalbeitrag ist seit dem 1.4.2003 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus (Minijobzentrale) die zuständige Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV). Meldungen und Zahlungen haben daher dorthin zu erfolgen. Die Beiträge werden seit dem 1.1.2009 an den Gesundheitsfonds (§ 271) zugunsten des Risikostrukturausgleichs weitergeleitet (§ 28k Abs. 2 SGB IV). Eine Zuordnung oder Aufteilung zugunsten der einzelnen Krankenkassen der Versicherung erfolgt grundsätzlich nicht (vgl. Komm. zu § 28k SGB IV). Da die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse (vgl. § 166 und Komm. dort) am Risikostrukturausgleich nicht teilnimmt (§ 266 Abs. 9) sind die Pauschalbeiträge für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkasse an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weiterzuleiten. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus kann auch nach Maßgabe des § 40a Abs. 2 EStG für den Einzug der pauschalierten Lohnsteuer von 2 % bei geringfügig Beschäftigten zuständig und zum Einzug berechtigt sein (§ 40a Abs. 6 EStG). Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigung der Pauschalsteuer zu unterwerfen und diese zu übernehmen (§ 40 Abs. 3 EStG), sondern kann es auch nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen (§ 38 EStG) dem Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Beschäftigten unterwerfen. Wenn dadurch eine höhere Einkommensteuer für den oder die Beschäftigte entsteht, muss er dafür keinen Schadensersatz zahlen (vgl. BAG, Urteil v. 13.11.2014, 8 AZR 817/13, BB 2015 S. 250 = NZA 2015 S. 166 = DStR 2015 S. 433).
Rz. 41
Da für den Pauschalbeitrag die Regelungen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend anzuwenden sind, richtet sich auch die Fälligkeit nach den entsprechenden beitragsrechtlichen Bestimmungen, so dass § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für den Pauschalbeitrag gilt. Eine abweichende Fälligkeit gilt bei Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens für in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte; hier tritt die Fälligkeit der Beiträge für das erste Halbjahr erst am 15.7. und das zweite Halbjahr erst am 15.1. des Folgejahres ein (§ 23 Abs. 2a SGB IV).
Rz. 42
Für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Pauschalbeitrag wird auch auf die Geltung von Bußgeldvorschriften des SGB IV verwiesen. Für den pauschalen Beitrag gelten dabei nur die Tatbestände des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 SGB IV, also die Ahndung wegen
- Unrichtigkeit der Meldung,
- Unvollständigkeit der Meldung,
- nicht zeitgerechter Meldung,
- Verletzung der Pflicht zur Führung der Lohnunterlagen,
- Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschäftigten,
- Beachtung der MeldeVO.
Für die Höhe der Geldbuße gilt § 111 Abs. 4 SGB IV.
Rz. 43
In die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Pauschalbeiträgen wurde ab 1.4.2003 auch § 111 Abs. 2 SGB IV aufgenommen, so dass nunmehr auch die Rückbelastung oder der Abzug des Pauschalbeitrags vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten als Ordnungswidrigkeit strafbewehrt ist. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet allein den Arbeitgeber zur Tragung und damit Zahlung des Pauschalbeitrags, so dass für einen Beitragsabzug nach § 28g SGB IV keine Rechtsgrundlage besteht. Es war allerdings vorgekommen, dass die Arbeitnehmer mit dem Pauschalbeitrag durch geringeres Arbeitsentgelt belastet wurden, ohne dass dieses Verhalten durch hoheitliches Handeln verhindert werden konnte. Durch den Bußgeldtatbestand kann derartigen Fällen durch Bußgeldbescheide begegnet werden.