2.1.1 Versicherte
Rz. 3
Nur Versicherte haben Anspruch auf die Leistungen. Der Anspruch auf Sterilisation besteht für Frauen und Männer. Eine geschlechtsspezifische Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Versicherung muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehen, nicht ausreichend ist z. B., dass die Schwangerschaft während der Versicherung eingetreten ist. § 19 gilt.
2.1.2 Rechtszustand bis 31.12.2003: Nicht rechtswidrige Sterilisation
Rz. 4
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des § 24b durch das GMG zum 1.1.2004 war auch die nicht rechtswidrige Sterilisation Leistungsinhalt der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nicht rechtswidrig war eine Sterilisation, wenn eine wirksame Einwilligung in die Maßnahme vorlag und insoweit ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 226a StGB) nicht in Betracht kam. Dies setzte in aller Regel eine ärztliche Aufklärung über die Tragweite des Eingriffs voraus.
Das GMG hat Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation aus dem Leistungskatalog gestrichen und damit insoweit den Anwendungsbereich der Norm stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass derartige Leistungen in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung des Versicherten gehören. Sie sollen daher ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherten zur Finanzierung dieser Leistung beruhen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1525 S. 82).
2.1.3 Rechtszustand ab 1.1.2004: Durch Krankheit erforderliche Sterilisation
Rz. 5
Voraussetzung ist ab 1.1.2004 nunmehr, dass eine Krankheit die Sterilisation erforderlich macht. Die Sterilisation ist die operative Unterbindung der Eileiter bei der Frau und der Samenstränge beim Mann. Bei einer Sterilisation des Mannes (Vasektomie) werden die beiden Samenleiter im Hodensack durchtrennt und die losen Enden anschließend verschlossen. Als Folge können keine Spermien mehr in die Samenflüssigkeit gelangen. Bei einer Sterilisation der Frau werden beide Eileiter verschlossen oder durchtrennt. Eine Befruchtung ist somit nicht mehr möglich, da Eizelle und Spermien nicht mehr zusammenkommen können. Die Kastration, d. h. die Ausschaltung der Keimdrüsen, der Hoden oder der Eierstöcke, wird von § 24b nicht erfasst (Wagner, in: Krauskopf, SGB V, § 24b Rz. 6).
Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation i. S. v. § 24b Abs. 1 ist von einer Sterilisation zur Krankenbehandlung i. S. v. § 27 Abs. 1 zu unterscheiden. Dies rechtfertigt sich schon aus der systematischen Differenzierung, dass die Regelungen zur Sterilisation in § 24b Abs. 1 außerhalb des Abschnitts über „Leistungen bei Krankheit" liegen und den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet sind. Der Gesetzestext unmittelbar beantwortet nicht die Frage, wann die Sterilisation wegen einer Krankheit mit der Folge eines Anspruchs nach § 27 notwendig und wann demgegenüber die Sterilisation durch eine Krankheit erforderlich i. S. v. § 24b ist. Die gesetzliche Begründung liefert keinerlei Hilfe. § 27 Abs. 1 betrifft u. a. den Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Danach ist die Behandlung durch Sterilisation zur Verhütung einer Schwangerschaft dann eine Behandlung wegen einer Krankheit gemäß § 27 Abs. 1, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um von der/dem Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden (medizinische Indikation, so BSG, Urteil v. 13.2.1975, 3 RK 68/73). Voraussetzung ist demnach, dass die Sterilisation zur Behandlung einer Krankheit notwendig ist oder dass die Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit wegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands zuverlässig und auf Dauer beseitigt werden soll (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.3.2005, B 1 KR 11/03 R). Ist eine Schwangerschaft für die Frau gesundheitsschädlich und eine andere Maßnahme der Verhütung nicht möglich oder nicht zuverlässig, ist sie hingegen erforderlich i. S. v. § 24b (Welti, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 24b Rz. 6).
Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund (vgl. BVerfG, Urteil v. 25.2.1975, 1 BvF 1/74, 2/74 u. a., Rz. 163 ff.) besteht ferner ein Anspruch einer Versicherten auf Sterilisation gemäß § 24b Abs. 1, wenn andere außergewöhnliche Belastungen für die Versicherte, etwa eine im Fall des Eintritts einer Schwangerschaft drohende Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes infolge der Geburt eines schwerstbeschädigten Kindes, eintreten können. Problematisch dürfte sein, ob auch die Sterilisation des Partners einer Versicherten der Leistungspflicht der Kasse unterliegt, wenn diese Sterilisation erfolgt, um eine im Fall der Schwangerschaft der Versicherten drohende Krankheit zu verhindern (bejahend Schütze, in: jurisPK-SGB V, § 24b Rz. 27). Der Wortlaut von § 24b Abs. 1 lässt eine derartige Interpretation zu, weil nicht von einer Krankheit gerade der Versicherten die Rede ist. Allerdings stellt sich diese Situation dann als Behandlung des Partners dar, so dass dann der Partner Versicherter ...