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Eine Zuzahlung, wie sie nach § 37 Abs. 5 bei der häuslichen Krankenpflege von der Versicherten gefordert wird, ist bei Leistungsansprüchen nach § 24g nicht vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber eine Zuzahlung gewollt, hätte er bei § 24g Satz 2 nicht nur auf § 37 Abs. 3 und 4, sondern auch auf § 37 Abs. 5 verweisen müssen.

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