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Betriebsmittel sind kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (§ 81 SGB IV). Sie sichern die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse. Für die Krankenversicherung enthält die Norm eine spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der

  • Verwendung,
  • Höhe und
  • Verwaltung

der Betriebsmittel. Die Norm korrespondiert mit § 30 Abs. 1 SGB IV, wonach die Krankenkassen ihre Mittel nur für Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden dürfen (Zweckgebundenheit).

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