2.1 Verwendung (Abs. 1)
2.1.1 Gesetzliche Aufgaben (Nr. 1)
Rz. 4
Betriebsmittel dürfen nur für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden. Dazu gehören u. a. die Ausgaben für die Regel-, Mehr- und Ermessensleistungen der Krankenkasse.
Rz. 5
Die Betriebsmittel dürfen somit nur für
- Leistungsausgaben (§§ 11 ff. Kontenklasse 4/5),
- Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
- Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)
verwendet werden. Die Betriebsmittel dürfen nur zur Begleichung der aus den o. g. Aufgaben entstehenden Verpflichtungen sowie für die bei der Verwaltung der Krankenkasse anfallenden Kosten (Personalkosten, Sachkosten) eingesetzt werden. Es handelt sich um erfolgswirksame Aufwendungen, die das Reinvermögen der Krankenkasse verringern.
Rz. 6
Zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben gehören auch die Auftragsgeschäfte (§ 30 Abs. 2 SGB IV) aufgrund eines gesetzlichen Auftrags (z. B. § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG) oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Auftrags (z. B. § 88 SGB X i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X). Der entsprechende Aufwand ist zunächst in der Kontenklasse 4/5 zu buchen. Spätestens beim Jahresabschluss sind die Aufwendungen nach Kontengruppe 87 bzw. 88 umzubuchen.
Rz. 7
Betriebsmittel der Krankenkasse dürfen nicht für die Pflegeversicherung verwendet werden.
2.1.2 Rücklage und Verwaltungsvermögen (Nr. 2)
Rz. 8
Betriebsmittel, die nicht nach Nr. 1 verwendet werden, stehen für die Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen zur Verfügung (§§ 261, 263). Die Aufwendungen sind erfolgsunwirksam, weil Vermögen lediglich kassenintern umgeschichtet wird.
2.2 Höhe und Berechnung (Abs. 2)
2.2.1 Höhe der Betriebsmittel (Satz 1)
Rz. 9
Betriebsmittel, Rücklage (§261) und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen (§ 82 SGB IV, § 263 SGB V) dürfen insgesamt nicht mehr als das 0,5-fache (bis 11.11.2022: 0,8-fache) einer durchschnittlichen Monatsausgabe betragen. Die Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, ihre Finanzreserven stärker abzubauen als bisher (BT-Drs. 19/4454 S. 26). Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist das Einnahmerisiko von den Krankenkassen auf den Gesundheitsfonds übergegangen. Unerwartete konjunkturell bedingte unterjährige Beitragsmindereinnahmen gehen seit dem Jahr 2009 vollständig zulasten des Gesundheitsfonds und werden durch die Liquiditätsreserve aufgefangen. Die Krankenkassen erhalten die vorab zugesicherten Zuweisungen in monatlich gleichen Teilbeträgen. Insofern sind sie auch von den unterjährigen Schwankungen der Einnahmen nicht mehr betroffen.
Rz. 9a
Durch die Änderung zum 26.11.2020 wird die Obergrenze für die Pflicht zum stufenweisen Abbau von Finanzreserven der Krankenkassen von einer Monatsausgabe auf das 0,8-Fache einer Monatsausgabe abgesenkt. Die Absenkung dient dazu, dass die Krankenkassen ihre überschüssigen Finanzreserven durch Absenkung ihrer Zusatzbeiträge oder durch stabile Zusatzbeiträge konsequent abbauen. Die Absenkung ist angemessen, da der Betrag der verbleibenden Finanzreserven dem Vierfachen der gesetzlichen Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben nach § 261 Abs. 2 Satz 1 entspricht (BT-Drs. 19/23483 S. 35).
Rz. 9b
Die gesetzliche Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von 0,8 durchschnittlichen Monatsausgaben wurde mit Wirkung zum 12.11.2022 auf 0,5 Monatsausgaben gesenkt. Diese Grenze gilt auch für das Anhebungsverbot für Zusatzbeitragssätze nach § 242 Abs. 1 Satz 4. Den Krankenkassen wird weiterhin die Möglichkeit gegeben, Finanzreserven in Höhe des Zweieinhalbfachen der Mindestrücklage nach § 261 Abs. 2 von 0,2 Monatsausgaben vorzuhalten. Dies ist ausreichend, um unterjährige Ausgabenschwankungen der einzelnen Krankenkassen auszugleichen (BT-Drs. 20/3448 S. 49). Das Einnahmerisiko tragen seit Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 nicht mehr die Krankenkassen, sondern der Gesundheitsfonds. In Verbindung mit dem Anhebungsverbot von Zusatzbeitragssätzen für Krankenkassen, die ausweislich ihrer letzten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse über Finanzreserven oberhalb der Obergrenze verfügen, und der Verpflichtung zum Abbau überschüssiger Finanzreserven trägt diese Maßnahme dazu bei, die finanziellen Belastungen der Beitragszahler zu begrenzen.
Rz. 10
Grundlage für die Berechnung ist der Haushaltsplan der Krankenkasse. Die gesetzliche Obergrenze von einer Monatsausgabe ist so bemessen, dass sie auch bei Einbeziehung der Mittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen neben Betriebsmittelreserve und Rücklage den Krankenkassen hinreichenden Spielraum für notwendige Investitionen bei gleichzeitiger Absicherung der Leistungsausgaben belässt (BT-Drs. 19/13397 S. 60).
Rz. 11
Der Krankenkasse ist durch die Ist-Vorschrift kein Ermessen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe eingeräumt. Die gesetzliche Vorgabe zur Obergrenze muss somit eingehalten werden. Eine Untergrenze sieht das Gesetz nicht vor.
2.2.2 Höhere Obergrenze (Satz 2)
Rz. 11a
Eine Krankenkas...