Rz. 7

Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1).

 

Rz. 8

Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind

  • Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Kontenklasse 4/5),
  • Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
  • Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)

(§ 260 Abs. 1 Nr. 1).

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