Rz. 7
Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1).
Rz. 8
Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind
- Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Kontenklasse 4/5),
- Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
- Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)
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