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Die Krankenkasse kann Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand bis zu 5 % der abgerechneten Leistungsaufwendungen verlangen. Es ist zulässig, den Höchstsatz auszuschöpfen, wenn die Nettoverwaltungskosten tatsächlich 5 % oder mehr der Leistungsaufwendungen erreichen (BSG, Urteil v. 17.6.2008, B 1 KR 30/07 R). Die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung sind bei den Nettoverwaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

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