Rz. 48

Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für die Ausgleichsjahre 2019 und 2020 richtet sich nach den bis zum 31.3.2020 geltenden Vorgaben der §§ 266 bis 270 (Satz 2, 3). Die Risikogruppen, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld zu bilden sind, umfassen bis zum Ausgleichsjahr 2020 das Krankengeld nach den §§ 44 und 45 (Satz 3).

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