Rz. 23

Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in § 7 RSVA das Nähere zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der zu übermittelnden Daten (Satz 1; z. B. Aufbewahrungsdauer, Pseudonymisierung, Herstellung des Versichertenbezugs, zeitliche Zuordnung der Daten und inhaltliche Konkretisierung). Der GKV-Spitzenverband bestimmt im Einvernehmen mit dem BAS das Nähere zur Pseudonymisierung und Maschinenlesbarkeit der Daten (Satz 2). Dadurch können Veränderungen bei den technischen Gegebenheiten der Krankenkassen gezielt und zeitnah berücksichtigt werden, ohne die RSAV zu ändern.

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