Datenschutz und Smart-Meter

Funkbasierte Zähler, sog. Smart-Meter, bieten nicht nur Vorteile im Hinblick auf die Effizienz von Abrechnungen und die Verbrauchstransparenz, sondern werfen auch erhebliche datenschutzrechtliche Fragen auf. Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat kürzlich eine Orientierungshilfe herausgegeben, die den datenschutzrechtlichen Umgang mit diesen Geräten beleuchtet und diesbezüglich mehr Klarheit schaffen soll.

Funktionsweise der funkgesteuerten Verbrauchsdatenerfassung

Die smarten Zähler, die in Haushalten für die Erfassung von Strom, Wasser und Wärme eingesetzt werden, ermöglichen die automatische Übertragung der Verbrauchswerte. Dies kann über unterschiedliche Methoden erfolgen, wie etwa durch sogenannte "Walk-by"- oder "Drive-by"-Verfahren. Bei diesen Verfahren können die Daten von außerhalb des Gebäudes im Vorbeifahren oder -laufen mit einem Ablesegerät abgerufen werden. Immer häufiger kommen jedoch auch stationäre "Gateways" zum Einsatz, die die Verbrauchsdaten sammeln und regelmäßig an den Energieversorger weiterleiten. Diese Systeme ermöglichen nicht nur eine kontinuierliche Verbrauchsmessung, sondern erlauben auch detailliertere Einblicke in den Energieverbrauch eines Haushalts.

Während diese Technologie erhebliche Vorteile hinsichtlich der Effizienz bieten soll, erhöht sie auch das Risiko eines Missbrauchs. Denn die erhobenen Daten lassen Rückschlüsse auf das individuelle Verbrauchsverhalten zu, was die Gefahr einer Überwachung der Lebensgewohnheiten birgt. Deshalb ist es erforderlich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu ergreifen.

Abruffrequenz der Verbrauchsdaten

Ein zentraler Aspekt der Orientierungshilfe betrifft die Häufigkeit, mit der Verbrauchsdaten von den Zählern abgerufen werden dürfen. Hierbei ist besonders der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten. Daten sollen nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet werden, der zur Erreichung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Frequenz des Datenabrufs.

Die Orientierungshilfe macht deutlich, dass die Abruffrequenz von verschiedenen Faktoren abhängt:

  • Jährliche und monatliche Intervalle: Für die Abrechnung von Energie- oder Wasserverbräuchen ist in der Regel ein jährlicher Abruf der Daten ausreichend. Gesetzliche Vorgaben, wie etwa § 6a der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), können jedoch monatliche Abrufe erforderlich machen, um die Nutzer über ihren Verbrauch zu informieren.
  • Häufigere Abrufe: In bestimmten Situationen kann es notwendig sein, die Daten in kürzeren Intervallen abzurufen. So sollen bei Stromzählern, die zur Netzstabilität beitragen, viertelstündliche Messungen zulässig sein, um die Lastgänge zu erfassen. Auch bei Wasserzählern können häufigere Messungen zur Leckageerkennung erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ein weiterer zentraler Punkt der Orientierungshilfe ist die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verarbeitung von Verbrauchsdaten durch funkbasierte Zähler erfolgen darf. Die Datenschutzkonferenz unterscheidet dabei je nach Verbrauchsart:

  • Strom: Die Erhebung und Verarbeitung von Stromverbrauchsdaten stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Dieses regelt den zulässigen Umfang der Datenerfassung und soll sicherstellen, dass nur die für die Abrechnung notwendigen Daten erhoben werden. Das MsbG enthält auch detaillierte Vorschriften zur Datensicherheit, um den Missbrauch der Verbrauchsdaten zu verhindern.
  • Heizung und Warmwasser: Die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Heiz- und Warmwasserdaten. Nach § 6b HeizkostenV dürfen Verbrauchsdaten ausschließlich für die Abrechnung und die monatliche Information der Mieter verwendet werden. Jede darüberhinausgehende Verarbeitung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erlaubt.
  • Kaltwasser: Für die Erfassung und Verarbeitung von Kaltwasserdaten gibt es bisher keine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung. In einigen Bundesländern existieren spezifische Vorgaben, wie beispielsweise in Berlin oder Bayern, wo die Nutzung von Fernmesstechnik einer Einwilligung bedarf. Die DSK hat hierzu bereits Vorschläge für eine bundeseinheitliche Regelung unterbreitet, die jedoch noch nicht umgesetzt wurden.

Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

Damit die Erhebung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten datenschutzkonform erfolgt, müssen technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Laut der Orientierungshilfe der DSK zählen dazu unter anderem:

  • Verschlüsselung der übertragenen Daten, um sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Verbrauchsdaten erhalten.
  • Pseudonymisierung der Daten, sodass diese nur mit zusätzlichem Wissen einer Person zugeordnet werden können.
  • Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), insbesondere bei der Nutzung von Smart-Meter-Gateways. Diese gewährleisten, dass die Daten nur an berechtigte Stellen übertragen werden.

Handlungsbedarf

Die Orientierungshilfe zeigt, dass die Datenschutzbehörden Smart-Meter auf dem Schirm haben. Es ist in Zukunft also damit zu rechnen, dass hier bei datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Behörden gezielt nachgefragt werden könnte, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die DSK hält vor allem Gebäudeeigentümer, Versorgungsunternehmen, aber auch Messstellenbetreiber für datenschutzrechtlich verantwortlich. Diese sollten also untersuchen, ob sie den von der DSK aufgestellten Ansprüchen, insbesondere im Hinblick auf Abruf- und Auswertungsfrequenz und auf technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten entsprechen.


Schlagworte zum Thema:  Smart Metering, Smart Home, Datenschutz