Rz. 8

Die Zusatzbeiträge werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet. Wenn die an die Krankenkassen nach Abs. 2 gezahlten Beträge vom Gesamtbetrag der Zusatzbeiträge abweicht, dann wird die Differenz entweder aus der Liquiditätsreserve (§ 271 Abs. 2) ausgeglichen oder bei einem Überschuss der Liquiditätsreserve zugeführt.

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