Rz. 26a
Zur Finanzierung der Fördermittel nach §§ 12, 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds weitere Mittel aus der Liquiditätsreserve zugeführt (Satz 1). Es fließen ab 2016 Finanzmittel bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR (abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 4 und 5), soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12, 12a und 13 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Damit fließen nur die tatsächlich benötigten Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve an den Strukturfonds ab (BT-Drs. 18/5372).
Rz. 26b
Die Finanzmittel betragen in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt bis zu 2 Mrd. EUR. Die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds (§ 12a Abs. 1 KHG) wird um 2 Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die COVID-19-Pandemie bindet bei den Ländern und den Krankenhausträgern erhebliche Kapazitäten, sodass die erforderlichen Vorarbeiten für Anträge auf Förderung strukturverbessernder Vorhaben zurückgestellt werden mussten (BT-Drs. 19/22126 S. 38). Außerdem stellt das Zukunftsprogramm Krankenhäuser erhebliche Anforderungen an die Länder und an die Krankenhausträger. Es war deshalb nicht auszuschließen, dass nicht alle Länder in der Lage gewesen wären, die ihnen zustehenden Mittel des Krankenhausstrukturfonds bis Ende 2022 auszuschöpfen. Der Krankenhausstrukturfonds würde hierdurch aber eine wesentliche Zwecksetzung verfehlen. Als Folge der Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds und zur Flexibilisierung der Durchführung des Krankenhausstrukturfonds wird das gesetzlich vorgesehene Jährlichkeitsprinzip aufgehoben, sodass die Mittel des Fonds ohne Bindung an einzelne Kalenderjahre abgerufen werden können. Bereits bislang konnten die Länder ihnen zustehende jährliche Fördermittel jedoch noch bis 31.12.2022 beantragen, sodass die bestehende Verwaltungspraxis im Wesentlichen beibehalten wird. Eine Erhöhung der Fördermittel über das bereits bislang verfügbare Gesamtvolumen in Höhe von 2 Mrd. EUR ist mit der Verlängerung der Laufzeit des Strukturfonds nicht verbunden.
Rz. 26c
Mit dem zum 12.12.2024 neu gefassten Satz 1 werden die bisherigen Regelungen zur Zuführung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an den Strukturfonds unter Berücksichtigung der Verlängerung der Laufzeit des Strukturfonds um ein Jahr bis zum 31.12.2025 übernommen. Zudem werden Verweiskorrekturen und sprachliche Anpassungen vorgenommen, mit denen keine Änderungen des bisherigen Verfahrens einhergehen (BT-Drs. 20/11854 S. 167 f.).
Rz. 26d
Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden (Satz 2). Der zuzuweisende Höchstbetrag ist gedeckelt (Satz 3). Der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Mrd. EUR und des jeweiligen Mittelübertrags nach Satz 4 für dieses Kalenderjahr. Der Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 4 und 5 ist davon abzuziehen. Der Mittelübertrag für ein Kalenderjahr ist derjenige Betrag, um den der Höchstbetrag nach Satz 3 für das vorangegangene Kalenderjahr den Betrag der den Ländern im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilten Fördermittel übersteigt; für das Kalenderjahr 2026 ist der Mittelübertrag der nach § 12a Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für eine Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehende Betrag (Satz 4).
Rz. 26e
Mit den zum 12.12.2024 neu eingefügten Sätzen 2 bis 4 wird das Verfahren der Finanzmittelzuführung an den Transformationsfonds nach § 12b KHG aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geregelt. Dem Transformationsfonds werden in den Jahren 2026 bis 2035 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 25 Mrd. EUR zugeführt, in Abhängigkeit von den nach Antragstellung durch Zuteilung an die Länder nach den gesetzlichen Vorgaben abgerufenen Finanzmitteln. Die jährliche Zuführung der Finanzmittel erfolgt in der Höhe, in der im jeweiligen Jahr Fördermittel vom BAS an die Länder zugeteilt werden, wobei ein Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Der Höchstbetrag für ein Jahr ergibt sich aus der Summe eines Betrags in Höhe von 2,5 Mrd. EUR und einem möglichen Mittelübertrag aus den Finanzmitteln des jeweiligen Vorjahres, jeweils abzüglich des Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse am Transformationsfonds, der dem Transformationsfonds nach den Vorgaben des § 221 Abs. 3 zugeführt wird. Die Höhe der für ein Jahr zu übertragenden Mittel ergibt sich aus der Differenz des im Vorjahr zur Verfügung stehenden Höchstbetrags und der den Ländern im Vorjahr zugeteilten Finanzmittel. De...