Rz. 51a

Das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 teilt der MD der beauftragenden Krankenkasse in einer gutachterlichen Stellungnahme mit. Das Gutachten ist in jedem Fall für den Versicherten nachvollziehbar zu begründen. Das gilt auch, wenn kein Behandlungsfehler festgestellt wird. Die Begründungspflicht in diesem Fall ist davon abhängig, dass eine Begründung zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist (z. B., um über die Erfolgsaussichten eines zivilrechtlichen Vorgehens zu informieren).

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