Rz. 20

Der MD berichtet dem MD Bund über seine Erfahrungen mit den Prüfungen, über die Ergebnisse sowie über seine Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege (Satz 1). Dabei ist zwischen den Diensten die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen (Satz 2). Der MD Bund hat die Erfahrungen und Erkenntnisse der MD zu den Prüfungen sowie deren Ergebnisse in den Bericht nach § 114 a Abs. 6 SGB XI einzubeziehen (Satz 3).

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