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Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung den Befristungszeitraum nach Abs. 6 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. Die Risikobeurteilung ist rechtzeitig jeweils vor dem Ablauf der Befristung durchzuführen. Die Verordnungsermächtigung gilt sowohl bei einer fortbestehenden Krise als auch einem erneuten Infektionsrisiko. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine wiederholte Befristung.

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