Rz. 8

Grundsätzlich soll in jedem Bundesland ein MD bestehen. Für mehrere Länder kann durch übereinstimmenden Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen MD ein gemeinsamer MD errichtet werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder müssen dem Beschluss zustimmen, damit er wirksam werden kann (Satz 3). Die Zustimmung lässt neben der Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu.

 

Rz. 9

Länder mit mehreren MD behalten diese Aufteilung bei (Satz 4 HS 1). Dies betrifft das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Rz. 10

Gemeinsame MD in mehreren Ländern behalten diese Gliederung ebenfalls bei (Satz 4 HS 2). Dies betrifft zurzeit Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Berlin und Brandenburg.

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