Rz. 13

Die von Kassenärztlichen Vereinigungen nach Abs. 1 oder 2 erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen an die für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung ist erforderlich, weil § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV und § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV Vertragsärzten und Vertragszahnärzten erlaubt, in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften tätig zu sein. Die Norm sichert den für die arztbezogenen Steuerungsinstrumente (Regelleistungsvolumen, Richtgrößen, Qualitätsprüfungen) erforderlichen Datenfluss (Koch, a. a. O., Rz. 22).

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