Rz. 6

Der Fortbestand der Voraussetzungen der Familienversicherung ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen. Die Vorschrift sieht vor dem Hintergrund der diffizilen und sich häufig ändernden Voraussetzungen der Familienversicherung kontinuierliche Prüfungen durch die Krankenkassen vor (Roß, a. a. O., Rz. 3).

 

Rz. 6a

Die Krankenkasse kann sich der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung der Voraussetzungen der Familienversicherung für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). In Betracht kommen insoweit Urkunden und Akten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X), deren Vorlage verlangt werden kann, zumal sich diese Unterlagen oder Akten regelmäßig im Besitz des Angehörigen oder des Mitgliedes befinden. Ansonsten können Auskünfte zu den erforderlichen Daten beim Angehörigen oder mit dessen Zustimmung beim Mitglied eingeholt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Die Unterlagen oder Akten sind der Krankenkasse zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle oder durch Übersendung vorzulegen.

 

Rz. 7

Kommen Stammversicherte bzw. Angehörige der Auskunftspflicht nicht nach, kann die Krankenkasse gemäß § 66 SGB I nach Ausübung von Ermessen ggf. Leistungen versagen. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann sie jedoch bei einer Ermessensreduzierung auf Null nach § 67 SGB I verpflichtet sein, Leistungen rückwirkend zu erbringen. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 6 kann die Krankenkasse die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte von einer Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

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