Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Geregelt sind die Vergabe von Krankenversichertennummern an Versicherte und deren Ausgestaltung.
Rz. 1a
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift komplett neu gefasst worden. Abs. 1 Satz 2 wurde erweitert und Satz 3 ergänzt. Der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Abs. 2 wurde eingefügt. Die Ausgestaltung der Krankenversichertennummer wurde damit an die Abrechnungsprüfung und den Risikostrukturausgleich angepasst.
Rz. 1b
Das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen v. 22.6.2005 (BGBl. I S. 1720) hat die Norm mit Wirkung zum 28.6.2005 geändert. In Abs. 1 wurden die Sätze 5 bis 7 eingefügt. In Abs. 2 wurden die Sätze 2 bis 5 eingefügt; die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden die Sätze 6 bis 8. Damit ist es den Krankenkassen möglich, die Rentenversicherungsnummer als Grundlage für die Bildung der Krankenversichertennummer heranzuziehen.
Rz. 1c
Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat mit Wirkung zum 8.11.2006 Abs. 2 Satz 4, 6, 8 geändert. Der Text wurde an die neue Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit angepasst.
Rz. 1d
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert. Der Text wurde an die Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) angepasst.
Rz. 1e
Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 Abs. 3 angefügt. Die Regelung entspricht dem bisher in § 291a Abs. 5e enthaltenen geltenden Recht und wird aus rechtssystematischen Gründen verschoben.
Rz. 1f
Art. 1 Nr. 20a des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 Satz 3 neu eingefügt. Die bisherigen Sätze 3 bis 8 (alt) werden zu 4 bis 9 (neu). Satz 3 (neu) regelt klarstellend, dass die Verwaltungskosten der Vertrauensstelle (Satz 2) vom GKV-Spitzenverband finanziert werden.
Rz. 2
Art. 2 Nr. 1h des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (BGBl. I S. 1454) hat mit Wirkung zum 17.9.2022 Abs. 3 Satz 5 angefügt. Der Datentransfer im Clearing-Verfahren erhält eine gesetzliche Grundlage, um Mehrfachvergaben des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer auszuschließen.
Rz. 2a
Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 4 angefügt. Die Vorschrift enthält für Anbieter und Nutzer von Anwendungen und Diensten der Telematikinfrastruktur (TI) die Rechtsgrundlage, um die Krankenversichertennummer zu Identifizierungszwecken zu verwenden.