Rz. 33c

Der GKV-Spitzenverband stellt durch einen Bescheid (§ 31 SGB X) fest, wenn eine Krankenkasse ihren Verpflichtungen nach Abs. 7 nicht nachkommt (Satz 1). Eine Übersicht entsprechender Krankenkassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband ab 15.3.2024 auf seiner Internetseite (Satz 2; www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/telematik_3/2024-03-26_Information_des_GKV-Spitzenverbandes_gemaess_291_Absatz_7a_SGB_V.pdf, abgerufen: 1.4.2024). Die Übersicht wird laufend aktualisiert (Satz 3).

 

Rz. 33d

Die Regelung dient der Transparenz, um einen Überblick zu erhalten, welche Krankenkassen die Beantragung von Authentifizierungsmitteln für die E-Rezept-App gemäß Abs. 7 ermöglichen (BT-Drs. 20/9048 S. 101). Damit wird eine Datengrundlage geschaffen, um ggf. weitere Maßnahmen prüfen zu können.

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