Rz. 17
Zugelassene Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (§§ 111, 111a, 111c) haben ähnlich wie Krankenhäuser oder Krankenhausträger nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Daten elektronisch oder maschinell lesbar auf Datenträgern zu übermitteln (Satz 1):
- die Stammdaten des Versicherten von der elektronischen Gesundheitskarte (§ 291a Abs. 2 Nr. 1 bis 10) sowie das interne Kennzeichen der Einrichtung für den Versicherten,
- das Institutionskennzeichen der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung und der Krankenkasse,
- den Tag der Aufnahme, die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie die medizinische Begründung für eine Verlängerung,
- die Arztnummer des einweisenden Arztes,
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
- bei einer Verlegung das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution,
- Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen,
- die berechneten Entgelte.
In den Datenaustausch sind sowohl ambulant als auch stationär erbrachte Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen einbezogen. Die Meldepflicht besteht für Einrichtungen der Mütter- und Väter-Genesungswerke oder vergleichbare Einrichtungen (§ 111a) ab 1.1.2025.
Rz. 17a
Die medizinische Begründung von Verlängerungen der Verweildauer (Satz 1 Nr. 3), Angaben über die durchgeführten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung (Satz 1 Nr. 6) ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig (Satz 2).
Rz. 17b
Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 3 und 5 sind ebenfalls nach der ICD-10 zu verschlüsseln (Satz 3). Für Vereinbarungen gilt Abs. 3 entsprechend (Satz 4; Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung – § 301 Abs. 4 SGB V – sowie der gesetzlichen Rentenversicherung – Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung).
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